Deutscher Corporate Governance Kodex
Entsprechenserklärung zum Deutschen Corporate Governance Kodex von Vorstand und Aufsichtsrat der Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft Aktiengesellschaft in München gemäß § 161 Aktiengesetz
properties.trackTitle
properties.trackSubtitle
Die Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft Aktiengesellschaft in München („Gesellschaft“) entspricht seit Abgabe der letzten Entsprechenserklärung im November 2023 allen Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 28. April 2022 (bekannt gemacht am 27. Juni 2022, „DCGK“) und beabsichtigt, diesen Empfehlungen auch zukünftig zu entsprechen. Eine Ausnahme gilt für die Empfehlung C.5.
Empfehlung C.5 DCGK: Anzahl der Aufsichtsratsmandate
Gemäß der Empfehlung C.5 sollen Vorstandsmitglieder börsennotierter Gesellschaften insgesamt nicht mehr als zwei Aufsichtsratsmandate in konzernexternen börsennotierten Gesellschaften oder vergleichbare Funktionen und keinen Aufsichtsratsvorsitz in einer konzernexternen börsennotierten Gesellschaft wahrnehmen.
Das Aufsichtsratsmitglied Renata Jungo Brüngger ist Vorstandsmitglied der Mercedes-Benz Group AG. Im Zuge einer Umstrukturierung hat Frau Jungo Brüngger zwei Aufsichtsratsmandate bei Gesellschaften übernommen, die aus Sicht der Mercedes-Benz Group AG als konzernextern zu klassifizieren sind: Zum einen ist sie Mitglied des Aufsichtsrats der Daimler Truck AG. Zum anderen ist sie Mitglied des Aufsichtsrats der börsennotierten Daimler Truck Holding AG, die sämtliche Anteile an der Daimler Truck AG hält.
Der Aufsichtsrat hat sich vergewissert, dass Frau Jungo Brüngger weiterhin genügend Zeit für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben bei der Gesellschaft zur Verfügung stehen wird.
München, im November 2024
Entsprechenserklärung 2023
Die Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft Aktiengesellschaft in München („Gesellschaft“) entspricht seit Abgabe der letzten Entsprechenserklärung im November 2022 allen Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 28. April 2022 (bekannt gemacht am 27. Juni 2022, „DCGK“) und beabsichtigt, diesen Empfehlungen auch zukünftig zu entsprechen. Eine Ausnahme gilt für die Empfehlung C.5 und eine weitere Ausnahme galt einmalig, beschränkt auf die Quartalsmitteilung Q1/2023, für die Empfehlung F.2.
Empfehlung C.5 DCGK: Anzahl der Aufsichtsratsmandate
Gemäß der Empfehlung C.5 sollen Vorstandsmitglieder börsennotierter Gesellschaften insgesamt nicht mehr als zwei Aufsichtsratsmandate in konzernexternen börsennotierten Gesellschaften oder vergleichbare Funktionen und keinen Aufsichtsratsvorsitz in einer konzernexternen börsennotierten Gesellschaft wahrnehmen.
Das Aufsichtsratsmitglied Renata Jungo Brüngger ist Vorstandsmitglied der Mercedes-Benz Group AG. Im Zuge einer Umstrukturierung hat Frau Jungo Brüngger zwei Aufsichtsratsmandate bei Gesellschaften übernommen, die aus Sicht der Mercedes-Benz Group AG als konzernextern zu klassifizieren sind: Zum einen ist sie Mitglied des Aufsichtsrats der Daimler Truck AG. Zum anderen ist sie Mitglied des Aufsichtsrats der börsennotierten Daimler Truck Holding AG, die sämtliche Anteile an der Daimler Truck AG hält.
Der Aufsichtsrat hat sich vergewissert, dass Frau Jungo Brüngger weiterhin genügend Zeit für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben bei der Gesellschaft zur Verfügung stehen wird.
Empfehlung F.2 DCGK: Quartalsmitteilung Q1/2023
Gemäß der Empfehlung F.2 sollen verpflichtende unterjährige Finanzinformationen binnen 45 Tagen nach Ende des Berichtszeitraums öffentlich zugänglich sein. Die Frist gilt unter anderem für Quartalsmitteilungen gemäß § 53 der Börsenordnung für die Frankfurter Wertpapierbörse.
Im Zuge der erstmaligen Anwendung der Rechnungslegungsstandards IFRS 9 und IFRS 17 hat die Gesellschaft die Quartalsmitteilung Q1/2023 am 47. Tag veröffentlicht. Die Veröffentlichung des Halbjahresfinanzberichts 2023 erfolgte wieder innerhalb der 45-Tages-Frist des DCGK.
München, im November 2023
Aktualisierung der Entsprechenserklärung 2022
Die Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft Aktiengesellschaft in München („Gesellschaft“) hat im November 2022 die letzte Entsprechenserklärung zu den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 27. Juni 2022 („DCGK 2022“) und in der Fassung von 20. März 2020 („DCGK 2020“) veröffentlicht.
Darin hat die Gesellschaft eine Abweichung von der Empfehlung C.5 des DCGK 2022 und des DCGK 2020 erklärt, die jeweils die Mitgliedschaften von Frau Jungo Brüngger im Vorstand der Mercedes-Benz Group AG sowie in den Aufsichtsräten der Daimler Truck AG und der Daimler Truck Holding AG betrafen.
Die Entsprechenserklärung wird wie folgt aktualisiert und ergänzt:
Empfehlung F.2 DCGK 2022: Quartalsmitteilung Q1/2023
Gemäß der Empfehlung F.2 DCGK 2022 sollen verpflichtende unterjährige Finanzinformationen binnen 45 Tagen nach Ende des Berichtszeitraums öffentlich zugänglich sein. Die Frist gilt unter anderem für Quartalsmitteilungen gemäß § 53 der Börsenordnung für die Frankfurter Wertpapierbörse.
Im Zuge der erstmaligen Anwendung der Rechnungslegungsstandards IFRS 9 und IFRS 17 wird die Gesellschaft die Quartalsmitteilung Q1/2023 am 47. Tag veröffentlichen. Dessen ungeachtet entspricht dieses Vorgehen den Vorgaben der Börsenordnung. Die Veröffentlichung des Halbjahresfinanzberichts 2023 (geplant für den 10. August 2023) erfolgt wieder innerhalb der 45-Tages-Frist des DCGK 2022.
Im Übrigen bleibt die Entsprechenserklärung vom November 2022 unverändert.
München, 17. Mai 2023
Entsprechenserklärung 2022
Die Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft Aktiengesellschaft in München („Gesellschaft“) entspricht allen Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 28. April 2022 (bekannt gemacht am 27. Juni 2022, „DCGK 2022“) und beabsichtigt, diesen Empfehlungen auch zukünftig zu entsprechen. Eine Ausnahme gilt für die Empfehlung C.5 DCGK 2022.
Die Gesellschaft hat seit Abgabe der letzten Entsprechenserklärung im November 2021 allen Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 16. Dezember 2019 (bekannt gemacht am 20. März 2020, „DCGK 2020“) entsprochen. Eine Ausnahme gilt seit der Aktualisierung der Entsprechenserklärung vom 10. Dezember 2021 für die Empfehlung C.5 DCGK 2020.
Empfehlung C.5 DCGK 2022/2020: Anzahl der Aufsichtsratsmandate
Gemäß der Empfehlung C.5 DCGK 2022/2020 sollen Vorstandsmitglieder börsennotierter Gesellschaften insgesamt nicht mehr als zwei Aufsichtsratsmandate in konzernexternen börsennotierten Gesellschaften oder vergleichbare Funktionen und keinen Aufsichtsratsvorsitz in einer konzernexternen börsennotierten Gesellschaft wahrnehmen.
Das Aufsichtsratsmitglied Renata Jungo Brüngger ist Vorstandsmitglied der Mercedes-Benz Group AG. Im Zuge einer Umstrukturierung hat Frau Jungo Brüngger zwei Aufsichtsratsmandate bei Gesellschaften übernommen, die aus Sicht der Mercedes-Benz Group AG als konzernextern zu klassifizieren sind: Zum einen ist sie Mitglied des Aufsichtsrats der Daimler Truck AG. Zum anderen ist sie Mitglied des Aufsichtsrats der börsennotierten Daimler Truck Holding AG, die sämtliche Anteile an der Daimler Truck AG hält.
Der Aufsichtsrat hat sich vergewissert, dass Frau Jungo Brüngger weiterhin genügend Zeit für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben bei der Gesellschaft zur Verfügung stehen wird.
München, im November 2022
Aktualisierung der Entsprechenserklärung 2021
Die Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft Aktiengesellschaft in München
(„Gesellschaft“) hat die letzte Entsprechenserklärung zu den Empfehlungen des Deutschen
Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 16. Dezember 2019 (bekannt gemacht
am 20. März 2020, „DCGK“) im November 2021 veröffentlicht. Die Entsprechenserklärung
der Gesellschaft wird wie folgt aktualisiert und ergänzt:
Empfehlung C.5 DCGK: Anzahl der Aufsichtsratsmandate
Gemäß der Empfehlung C.5 DCGK sollen Vorstandsmitglieder börsennotierter
Gesellschaften insgesamt nicht mehr als zwei Aufsichtsratsmandate in konzernexternen
börsennotierten Gesellschaften oder vergleichbare Funktionen und keinen
Aufsichtsratsvorsitz in einer konzernexternen börsennotierten Gesellschaft wahrnehmen.
Das Aufsichtsratsmitglied Renata Jungo Brüngger ist Vorstandsmitglied der Daimler AG. Im
Zuge einer Umstrukturierung der Daimler-Gruppe hat Frau Jungo Brüngger zwei
Aufsichtsratsmandate bei Gesellschaften übernommen, die aus Sicht der Daimler AG
nunmehr als konzernextern zu klassifizieren sind: Zum einen ist sie Mitglied des
Aufsichtsrats der Daimler Truck AG. Zum anderen ist sie Mitglied des Aufsichtsrats der seit
heute börsennotierten Daimler Truck Holding AG, die sämtliche Anteile an der
Daimler Truck AG hält.
Der Aufsichtsrat hat sich vergewissert, dass Frau Jungo Brüngger auch weiterhin genügend
Zeit für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben bei der Gesellschaft zur Verfügung stehen wird.
Im Übrigen bleibt die Entsprechenserklärung vom November 2021 unverändert.
München, 10. Dezember 2021
Entsprechenserklärung 2021
Die Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft Aktiengesellschaft in München entspricht seit Abgabe der letzten Entsprechenserklärung im November 2020 allen Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 16. Dezember 2019 (bekannt gemacht am 20. März 2020) und beabsichtigt, diesen Empfehlungen auch zukünftig zu entsprechen.
München, im November 2021
Entsprechenserklärung 2020
Die Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft Aktiengesellschaft in München entspricht allen Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 16. Dezember 2019 (bekannt gemacht am 20. März 2020) und beabsichtigt, ihnen auch zukünftig zu entsprechen.
Die Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft Aktiengesellschaft in München hat seit Abgabe der letzten Entsprechenserklärung im November 2019 allen Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 7. Februar 2017 (bekannt gemacht am 24. April 2017) entsprochen.
München, im November 2020
Entsprechenserklärung 2019
Die Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft Aktiengesellschaft in München entspricht seit Abgabe der letzten Entsprechenserklärung im November 2018 allen Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 7. Februar 2017 (bekannt gemacht am 24. April 2017) und beabsichtigt, ihnen auch zukünftig zu entsprechen.
München, im November 2019
Entsprechenserklärung 2018
Die Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft Aktiengesellschaft in München entspricht seit Abgabe der letzten Entsprechenserklärung im November 2017 allen Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung vom
7. Februar 2017 (bekannt gemacht am 24. April 2017) und beabsichtigt, ihnen auch zukünftig zu entsprechen.
München, im November 2018
Entsprechenserklärung 2017
Die Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft Aktiengesellschaft in München hat seit Abgabe der letzten Entsprechenserklärung im November 2016 allen Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 5. Mai 2015 (bekannt gemacht am 12. Juni 2015) entsprochen.
München, im November 2017
Entsprechenserklärung 2016
München, im November 2016
Entsprechenserklärung 2015
Die Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft Aktiengesellschaft in München hat seit Abgabe der letzten Entsprechenserklärung im November 2014 allen Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 24. Juni 2014 (bekannt gemacht am 30. September 2014) entsprochen.
München, im November 2015
Entsprechenserklärung 2014
Die Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft Aktiengesellschaft in München hat seit Abgabe der letzten Entsprechenserklärung im November 2013 allen Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 13. Mai 2013 (bekannt gemacht am 10. Juni 2013) entsprochen.
München, im November 2014
Entsprechenserklärung 2013
München, im November 2013
Entsprechenserklärung 2012
München, im November 2012
Entsprechenserklärung 2011
München, im November 2011
Entsprechenserklärung 2010
München, im November 2010
Entsprechenserklärung 2009
München, im November 2009
Entsprechenserklärung 2008
München, im November 2008
Entsprechenserklärung 2007
München, im November 2007
Entsprechenserklärung 2006
Seit Abgabe der letzten Entsprechenserklärung im November 2005 hat die Münchener Rück mit nur einer Ausnahme sämtlichen Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 2. Juni 2005 (bekannt gemacht am 20. Juli 2005) entsprochen. Bei der Ausnahme handelte es sich um die mittlerweile aufgehobene Empfehlung in Ziffer 4.2.4 Satz 2 des Deutschen Corporate Governance Kodex (individualisierte Angabe der Vorstandsvergütung im Anhang des Konzernabschlusses).
München, im November 2006
Entsprechenserklärung 2005
Mit der unten aufgeführten Ausnahme hat die Münchener Rück seit Abgabe der letzten Entsprechenserklärung im Dezember 2004 bis 20. Juli 2005 den Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 21. Mai 2003 entsprochen. Seit 21. Juli 2005 hat sie mit der unten aufgeführten Ausnahme den Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 2. Juni 2005 (veröffentlicht am 20. Juli 2005) entsprochen und wird ihnen auch künftig entsprechen:
- Ziffer 4.2.4 Satz 2
Die Vergütung der Vorstandsmitglieder der Münchener Rück wurde für das Geschäftsjahr 2004 im Anhang des Konzernabschlusses detailliert ausgewiesen, und zwar aufgeteilt nach Fixum, erfolgsbezogenen Komponenten und Komponenten mit langfristiger Anreizwirkung für den Gesamtvorstand. Die vom Deutschen Corporate Governance Kodex empfohlene individualisierte Veröffentlichung erfolgte hingegen nicht. Auch die Vorstandsbezüge für das Geschäftsjahr 2005 werden für den Gesamtvorstand detailliert ausgewiesen, sollen jedoch nicht individualisiert veröffentlicht werden.
München, im November 2005
Entsprechenserklärung 2004
Seit Abgabe der letzten Entsprechenserklärung am 5. Dezember 2003 entsprach die Münchener Rück den Empfehlungen der "Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex" in der Fassung vom 21. Mai 2003 bzw. wird diesen Empfehlungen künftig mit den nachfolgend aufgeführten Ausnahmen entsprechen:
Ziffer 7.1.2
- Der Konzernabschluss für das Geschäftsjahr 2003 wurde am 15. April 2004 veröffentlicht. Damit hat die Münchener Rück die vom Handelsgesetzbuch eingeräumte Frist deutlich unterschritten, die vom Deutschen Corporate Governance Kodex empfohlene 90-Tagesfrist jedoch nicht eingehalten.
- Die Veröffentlichung des Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr 2004 soll erstmals innerhalb der 90-Tagesfrist erfolgen. Die Zwischenberichte sind – wie angekündigt seit dem zweiten Quartal 2004 – innerhalb der vom Deutschen Corporate Governance Kodex empfohlenen Frist von 45 Tagen öffentlich zugänglich gemacht worden.
Ziffer 4.2.4 Satz 2
- Die Vergütung der Vorstandsmitglieder der Münchener Rück wurde für das Geschäftsjahr 2003 im Anhang des Konzernabschlusses aufgeteilt nach Fixum, erfolgsbezogenen Komponenten und Komponenten mit langfristiger Anreizwirkung für den Gesamtvorstand detailliert ausgewiesen. Die vom Deutschen Corporate Governance Kodex empfohlene individualisierte Veröffentlichung erfolgte hingegen nicht. Auch die Vorstandsbezüge für das Geschäftsjahr 2004 werden für den Gesamtvorstand detailliert ausgewiesen, sollen jedoch nicht individualisiert veröffentlicht werden.
München, im Dezember 2004
Entsprechenserklärung 2003
"Am 6. Dezember 2002 haben Vorstand und Aufsichtsrat der Münchener Rück erstmals die Entsprechenserklärung gemäß § 161 AktG abgegeben. Die Münchener Rück entsprach seit Abgabe dieser Erklärung den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex (Kodex) in der Fassung vom 7. November 2002 bzw. wird den Empfehlungen des Kodex in der Fassung vom 21. Mai 2003 mit den nachfolgenden Ausnahmen entsprechen:
Gemäß Ziffer 5.4.5 Abs. 1 Satz 3 des Kodex sollen Vorsitz und Mitgliedschaft in den Aufsichtsratsausschüssen gesondert vergütet werden. In der Hauptversammlung der Münchener Rück vom 11. Juni 2003 wurde § 15 der Satzung entsprechend geändert, und zwar mit Wirkung vom Geschäftsjahr 2003. Die Eintragung der Satzungsänderung in das Handelsregister erfolgte am 22. Juli 2003. Die Münchener Rück entspricht somit der Empfehlung in Ziffer 5.4.5 Abs. 1 Satz 3 des Kodex.
Der Konzernabschluss wurde bisher innerhalb der im Handelsgesetzbuch vorgesehenen Fristen veröffentlicht. Im Jahr 2003 erfolgte die Veröffentlichung für das Geschäftsjahr 2002 am 30. April 2003; damit hat die Münchener Rück die gesetzliche Frist deutlich unterschritten. In Zukunft wird die Münchener Rück die Prozesse weiter optimieren, um die in Ziffer 7.1.2 des Kodex vorgesehene 90-Tages-Frist bei der Berichterstattung für das Geschäftsjahr 2004 erstmals einhalten zu können. Die in Ziffer 7.1.2 des Kodex vorgesehene 45-Tages-Frist für die Veröffentlichung der Zwischenberichte wird voraussichtlich erstmals ab dem 2. Quartal 2004 eingehalten.
Die Vergütung der Vorstandsmitglieder der Münchener Rück wird im Anhang des Konzernabschlusses aufgeteilt nach Fixum, erfolgsbezogenen Komponenten und Komponenten mit langfristiger Anreizwirkung für den Gesamtvorstand detailliert ausgewiesen. Angesichts dieser aussagekräftigen Angaben zur Struktur und Höhe der Vergütung und ihrer Bestandteile wird von einer Individualisierung der Angaben im Sinne der Ziffer 4.2.4 Satz 2 des Kodex abgesehen."
München, 5. Dezember 2003
Entsprechenserklärung 2002
"Die Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft (Münchener Rück) entspricht den Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex mit den nachfolgend aufgeführten Ausnahmen:
Vorsitz und Mitgliedschaft in den Aufsichtsratsausschüssen werden bisher nicht gesondert vergütet. Vorstand und Aufsichtsrat werden der kommenden Hauptversammlung am 11. Juni 2003 vorschlagen, § 15 der Satzung der Münchener Rück um eine Regelung der Vergütung des Vorsitzes und der Mitgliedschaft in den Aufsichtsratsausschüssen zu ergänzen (Kodex Ziffer 5.4.5 Abs. 1 Satz 3).
Der Konzernabschluss wurde bisher innerhalb der im Handelsgesetz vorgesehenen Fristen veröffentlicht. Im Jahr 2002 ist dies für das Geschäftsjahr 2001 am 27. Mai 2002 erfolgt; damit hat die Münchener Rück die gesetzliche Frist deutlich unterschritten. In Zukunft wird die Münchener Rück die Prozesse weiter optimieren, um die im Deutschen Corporate Governance Kodex vorgesehene 90-Tages-Frist bei der Berichterstattung für das Geschäftsjahr 2004 erstmals einhalten zu können. Die im Kodex vorgesehene 45-Tages-Frist für die Veröffentlichung der Zwischenberichte wird erstmals ab dem 2. Quartal 2004 eingehalten (Kodex Ziffer 7.1.2)."
Die Münchener Rück ist sich bewusst, dass Corporate Governance ein kontinuierlicher Prozess ist. Wir werden uns dieser Thematik daher weiterhin stellen, unsere Corporate-Governance-Grundsätze fortentwickeln und dabei internationale Vorgaben berücksichtigen. Für die Münchener Rück ist es ausschlaggebend, dass Corporate-Governance-Regelungen nicht nur angeordnet, sondern auch tatsächlich gelebt werden.
München, 6. Dezember 2002