Präambel1
(A) Es ist geplant, die Münchener Rück Italia S.p.A. („MRI“), eine 100%ige Tochtergesellschaft der Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft Aktiengesellschaft in München („MR AG“), auf die MR AG zu verschmelzen. Auf Basis des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung („MgVG“) haben die Leitungen der MR AG, der MRI und das Besondere Verhandlungsgremium („BVG“) vor diesem Hintergrund die Möglichkeit, die unternehmerische Mitbestimmung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat der MR AG vertraglich neu zu gestalten.
(B) Die Parteien beabsichtigen, die unternehmerische Mitbestimmung in der MR AG mit dieser Vereinbarung zu europäisieren und zu modernisieren. Dabei soll die Tradition der vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen Anteilseignervertretern und Arbeitnehmervertretern in der MR AG fortgeführt werden.
(C) Die Verhandlungspartner streben eine Besetzung der Mandate der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat an, die eine Berücksichtigung der Interessen aller Arbeitnehmer der MR-Gruppe sowie eine den Anforderungen der Aufsichtsratsarbeit entsprechende Besetzung sicherstellt. Es besteht insbesondere im Hinblick auf die Bedeutung des Unternehmensbereichs Rückversicherung Einigkeit darüber, dass dieser im Aufsichtsrat der MR AG mit mindestens 30 % der Mandate zu berücksichtigen ist.
(D) Soweit in dieser Vereinbarung Begriffe nicht abweichend definiert werden (s. » Anlage 1), sind die Begriffsbestimmungen des § 2 MgVG anwendbar.
(E) Vor diesem Hintergrund schließen die Leitungen der MR AG, der MRI sowie das BVG die folgende Vereinbarung.
1Mit den in der Vereinbarung gewählten Formulierungen sind Männer und Frauen gleichermaßen angesprochen. Die Form der Darstellung dient der besseren Lesbarkeit des Textes.
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