6.1. Spätestens sechs Monate vor dem voraussichtlichen Beginn der Amtszeit der zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder hat die Unternehmensleitung der MR AG in geeigneter Form die Geschäftsleitungen der Gesellschaften der MR-Gruppe, die inländischen Arbeitnehmervertretungen und Sprecherausschüsse sowie die in den inländischen Gesellschaften der MR-Gruppe vertretenen Gewerkschaften hierüber zu informieren, zur Wahl von Delegierten aufzufordern und auf gemäß Ziffer 7 dieser Vereinbarung bestehende Vorschlagsrechte hinzuweisen.
6.2. Der Vorstand der MR AG hat diese Information und Aufforderung in allen Betrieben der MR-Gruppe in geeigneter Form bekannt zu machen. Dies kann auch eine Bekanntmachung im Intranet sein. Die Geschäftsleitungen der Gesellschaften der MR-Gruppe im EU/EWR-Ausland unterrichten die in ihren MR-Gruppengesellschaften bestehenden Arbeitnehmervertretungen.
6.3. Die Wahl oder Bestellung der Delegierten gemäß Ziffer 5.3 und 5.4 soll innerhalb von 12 Wochen nach Information durch die Unternehmensleitung der MR AG gemäß Ziffer 6.1 erfolgen. Die Namen der Delegierten sowie die jeweilige Betriebszugehörigkeit sind unverzüglich der Leitung des Betriebs, aus dem der Delegierte stammt, sowie dem Vorsitzenden des Konzernbetriebsrats der MR AG mitzuteilen. Dieser wird die Namen der Delegierten an die Unternehmensleitung der MR AG weiterleiten.
6.4. Die Einberufung des Europäischen Wahlgremiums obliegt dem Vorsitzenden des Konzernbetriebsrats der MR AG. Die Einberufung hat spätestens zwei Wochen vor der Sitzung des Europäischen Wahlgremiums zu erfolgen. Der Vorsitzende des Konzernbetriebsrats bestimmt die Form der Einberufung.
6.5. Das Europäische Wahlgremium soll spätestens einen Monat vor dem voraussichtlichen Beginn der Amtszeit der zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder tagen. Es findet auch dann statt, wenn die in Ziffer 6.3 genannte Frist zur Wahl oder Bestellung von Delegierten überschritten wird. Entsendet eine MR-Gruppengesellschaft oder ein Mitgliedsstaat keine Delegierten, nimmt das Europäische Wahlgremium seine Arbeit unabhängig davon auf und kann die Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat der MR AG wählen. Nach Ablauf der Frist gewählte oder bestellte Delegierte können dennoch am Europäischen Wahlgremium teilnehmen, sofern diese bis zu sieben Tage vor der Tagung benannt werden.
6.6. Auf ein völliges oder zeitweises Nichterscheinen von einzelnen Delegierten trotz ordnungsgemäßer Unterrichtung gem. Ziffer 6.1 kann eine Wahlanfechtung nicht gestützt werden.
6.7. Ferner kann die Zusammensetzung des Europäischen Wahlgremiums nach erstem Zusammentreten nicht mehr angegriffen werden. Dies gilt für Delegierte aus sämtlichen Mitgliedsstaaten.
6.8. Das Europäische Wahlgremium beschließt mit der einfachen Mehrheit seiner anwesenden Mitglieder, in der zugleich die Mehrheit der durch diese vertretenen Arbeitnehmer enthalten sein muss, sofern diese Vereinbarung nicht etwas anderes bestimmt.
6.9. Das Europäische Wahlgremium soll einen „Ständigen Ausschuss“ einrichten. Der Ständige Ausschuss des Europäischen Wahlgremiums besteht aus fünfzehn Mitgliedern des Europäischen Wahlgremiums, darunter der Vorsitzende und seine Stellvertreter. Der Ständige Ausschuss vertritt das Europäische Wahlgremium im Rahmen dessen Zuständigkeiten. Er hat insbesondere auch die Rechte und Pflichten, die in dieser Vereinbarung genannt sind.