1. Zu Punkt 7 der Tagesordnung
Die Hauptversammlungen der vergangenen Jahre haben Beschlüsse gefasst, die
zum Aktienrückkauf und zur anschließenden Verwendung erworbener eigener
Aktien ermächtigten. Die derzeitige Ermächtigung ist durch das im Mai 2010
gestartete Aktienrückkaufprogramm bereits zu einem erheblichen Teil ausgeschöpft.
Daher soll mit dem Ihnen vorliegenden Beschlussvorschlag eine neue
Ermächtigung beschlossen werden. Die Gesellschaft soll wieder die Möglichkeit
erhalten, selbst oder über abhängige oder in Mehrheitsbesitz der Gesellschaft
stehende Unternehmen oder über für ihre oder deren Rechnung handelnde Dritte
eigene Aktien bis zu 10 % des derzeitigen oder des bei erstmaliger Ausübung der
Ermächtigung niedrigeren Grundkapitals der Gesellschaft zu erwerben. Die
Ermächtigung soll wiederum mit einer Laufzeit von 5 Jahren ausgestattet sein.
Dabei soll die Gesellschaft neben einem Erwerb über die Börse eigene Aktien auch
durch ein öffentliches Kaufangebot oder eine Aufforderung zur Abgabe eines
Verkaufsangebots, die jeweils an die Aktionäre der Gesellschaft gerichtet werden,
erwerben können. Die Gesellschaft soll anstelle einer Barleistung andere börsenzugelassene
Aktien als Gegenleistung zum Tausch anbieten können, was für die
Aktionäre eine attraktive Variante zum öffentlichen Kaufangebot darstellen kann.
Der Gesellschaft verschafft es zusätzliche Handlungsoptionen, um die auch im
Interesse der Aktionäre liegende optimale Struktur für einen Aktienrückerwerb
nutzen zu können.
Sofern bei einem öffentlichen Kaufangebot, einer öffentlichen Aufforderung zur
Abgabe von Angeboten oder einem öffentlichen Tauschangebot die Anzahl der
angedienten bzw. angebotenen Aktien die zum Erwerb vorgesehene Aktienanzahl
übersteigt, erfolgt der Erwerb bzw. die Annahme unter Ausschluss eines Andienungsrechts
der Aktionäre nach dem Verhältnis der angedienten bzw. angebotenen
Aktien. Das Erwerbsverfahren wird damit vereinfacht. Dieser Vereinfachung
dient auch die bevorrechtigte Berücksichtigung geringer Stückzahlen bis zu
100 Stück angedienter Aktien je Aktionär.
Die eigenen Aktien, welche die Gesellschaft erwirbt, können über die Börse oder
durch ein öffentliches Angebot an alle Aktionäre wieder veräußert werden. Mit
dieser Möglichkeit wird dem gesetzlichen Gleichbehandlungsgrundsatz Rechnung
getragen (§ 53a AktG).
Darüber hinaus kann die Gesellschaft unter Beschränkung des Bezugsrechts der
Aktionäre eigene Aktien auch in entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz
4 AktG beispielsweise an institutionelle Anleger veräußern oder zur Einführung
der Aktie an ausländischen Börsen verwenden. Das liegt im Interesse der Gesellschaft
und versetzt sie in die Lage, auf günstige Börsensituationen schnell und
flexibel zu reagieren. Dabei dürfen die Aktien nur zu einem Preis veräußert werden,
der den maßgeblichen Börsenkurs nicht wesentlich unterschreitet. Der Vorstand
wird sich – unter Berücksichtigung der aktuellen Marktgegebenheiten – dabei
bemühen, einen eventuellen Abschlag auf den Börsenkurs so niedrig wie möglich
zu bemessen. Er wird von dieser Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss bei
der Veräußerung eigener Aktien nur in der Weise Gebrauch machen, dass – unter
Einbeziehung bereits bestehender Ermächtigungen zur Ausgabe von Aktien unter
erleichtertem Bezugsrechtsauschluss, etwa aus genehmigtem Kapital oder aufgrund
einer Begebung von Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen – die
Grenze von insgesamt höchstens 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft nicht
überschritten wird.
Mit der Ermächtigung soll die Gesellschaft die Möglichkeit haben, eigene Aktien
als Gegenleistung bei Unternehmenszusammenschlüssen oder beim Erwerb von
Unternehmen oder Beteiligungen daran anzubieten. Der internationale Wettbewerb
und die Globalisierung der Wirtschaft verlangen auch diese Form der
Akquisitionsfinanzierung. Die vorgeschlagene Ermächtigung soll der Gesellschaft
den notwendigen Handlungsspielraum geben, um Gelegenheiten zum Erwerb von
Unternehmen oder Beteiligungen daran schnell, flexibel und liquiditätsschonend
ausnutzen zu können. Dem trägt der vorgeschlagene Ausschluss des Bezugsrechts
Rechnung. Bei der Festlegung der Bewertungsrelationen wird der Vorstand
sicherstellen, dass die Interessen der Aktionäre angemessen gewahrt werden.
Er wird sich in der Regel am Börsenkurs der Münchener-Rück-Aktie orientieren,
wenn er den Wert der als Gegenleistung hingegebenen Aktien bemisst. Dabei ist
eine schematische Anknüpfung an einen Börsenkurs aber nicht vorgesehen,
insbesondere um einmal erzielte Verhandlungsergebnisse nicht durch Schwankungen
des Börsenkurses infrage zu stellen. Die Veräußerung gegen Sachleistung
soll auch eine indirekte Abwicklung umfassen, bei der etwa ein Kreditinstitut
zwischengeschaltet wird.
Die Gesellschaft hat die Möglichkeit, Schuldverschreibungen mit Wandel- oder
Optionsrechten gegen Bar- wie auch gegen Sachleistung auszugeben. Zur Bedienung
der daraus resultierenden Rechte auf den Bezug von Aktien der Gesellschaft
kann es bisweilen zweckmäßig sein, anstelle einer Kapitalerhöhung ganz
oder teilweise eigene Aktien einzusetzen. Auch das sieht die Ermächtigung daher
vor. Das Bezugsrecht der Aktionäre wird insoweit ausgeschlossen.
Schließlich schafft die Ermächtigung die Möglichkeit, das Bezugsrecht der
Aktionäre bei einer Veräußerung eigener Aktien durch ein Angebot an alle
Aktionäre zugunsten der Inhaber von Schuldverschreibungen mit Options- oder
Wandlungsrechten teilweise auszuschließen. Auf diese Weise kann anstelle einer
Ermäßigung des Options- bzw. Wandlungspreises den Inhabern von Options- bzw.
Wandlungsrechten ein Bezugsrecht als Verwässerungsschutz gewährt werden.
Außerdem soll die Gesellschaft in der Lage sein, Aktien an Arbeitnehmer der
Gesellschaft oder mit ihr verbundener Unternehmen sowie an Organmitglieder von
mit ihr verbundenen Unternehmen auszugeben. Die Ausgabe von Aktien an diese
Personengruppe fördert deren Integration in das Unternehmen und die Übernahme
von Mitverantwortung. Damit liegt die Ausgabe von Aktien an Mitarbeiter und
Führungskräfte im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre. Wir möchten
den genannten Personen die eigenen Aktien auch im Rahmen innovativer Beteiligungsmodelle
anbieten können, beispielsweise verbunden mit der Auflage, eine
bestimmte Zeit im Unternehmen zu bleiben. Auch wollen wir die Möglichkeit
haben, ein Aktienangebot oder die Aktienausgabe mit weiteren Bedingungen zu
verknüpfen, etwa persönlichen Leistungszielen, Zielen eines Bereichs oder einer
Abteilung, denen der Mitarbeiter angehört, oder eines Projekts oder Ertragszielen
des Unternehmens. Schließlich möchten wir Aktien auch im Rahmen unserer
Vergütungssysteme einsetzen können. Mittel- und langfristige Komponenten sind
für bestimmte Führungskräfte in der Versicherungswirtschaft bei variablen
Vergütungsbestandteilen seit 2010 vorgeschrieben. Auch dafür sollen eigene
Aktien eingesetzt werden können.
Bei der Durchführung soll – soweit gesetzlich zulässig – auch die Einschaltung
geeigneter Dritter, etwa von Emissionsunternehmen, möglich sein. Dies kann
sinnvoll sein, insbesondere um die praktische Abwicklung zu erleichtern oder um
Aufwand zu verringern. Die Zwischenschaltung des Dritten erfolgt mit der Maßgabe,
die Aktien nur gemäß der Ermächtigung durch die Hauptversammlung
–
gegebenenfalls nach Ablauf einer Sperrfrist oder mit der Abrede von Haltefristen –
weiterzugeben. Dies wird die Gesellschaft sicherstellen.
Bei Ausnutzung der Ermächtigung zur Ausgabe von solchen Mitarbeiteraktien soll
der auf jede Aktie rechnerisch entfallende Betrag dabei auch unter dem jeweils
aktuellen Börsenkurs festgesetzt werden können. Die Vergünstigung soll in diesem
Fall nicht aufgrund einer formalen Betrachtung des Abschlags für die einzelne
Aktie bestimmt werden. Vielmehr soll der Gesamtbetrag der einem Einzelnen durch
die verbilligten Aktien jeweils gewährten Vergünstigung in einem angemessenen
Verhältnis zur Vergütung des Einzelnen oder zum erwarteten Vorteil für das Unternehmen,
wenn die Bedingung erfüllt wird, sowie zu einer gegebenenfalls bestehenden
Sperrfrist oder zu vereinbarenden Mindesthaltedauer stehen.
Die Übertragung eigener Aktien anstelle der Inanspruchnahme eventuell ebenfalls
zur Verfügung stehenden genehmigten Kapitals kann eine wirtschaftlich sinnvolle
Alternative sein, da sie den mit einer Kapitalerhöhung und der Zulassung neuer
Aktien verbundenen Aufwand sowie den sonst eintretenden Verwässerungseffekt
vermeidet.
Darüber hinaus sollen die Voraussetzungen dafür geschaffen werden, auch Vorstandsmitgliedern
der Gesellschaft als variablen Vergütungsbestandteil anstelle
einer Barzahlung (Bonus) ganz oder teilweise Aktien der Gesellschaft mit einer
Mindesthaltedauer zu gewähren. In Betracht kommt dies etwa im Rahmen der
bestehenden Vergütungssystematik für den Vorstand, die in dem im Munich Re
Konzerngeschäftsbericht 2010 abgedruckten Vergütungsbericht dargestellt ist.
Insbesondere als Alternative zu einer zweckgebundenen Barauszahlung für den
Erwerb von Aktien der Gesellschaft verbunden mit einer Mindesthaltedauer soll
es der Gesellschaft auch möglich sein, Aktien der Gesellschaft mit einer Mindesthaltedauer
zu übertragen. Durch die Übertragung von Aktien mit einer Mindesthaltedauer
anstelle einer Barauszahlung wird ein Teil der Vergütung aufgeschoben
und somit die Bindung an die Gesellschaft erhöht, indem das Vorstandsmitglied
an einer nachhaltigen Wertsteigerung des Unternehmens partizipiert. Der je
übertragene Aktie angesetzte Wert soll bei der Übertragung von Aktien an
Vorstandsmitglieder den Börsenkurs nicht wesentlich unterschreiten. Es können
dadurch variable Vergütungsbestandteile geschaffen oder fortgeführt werden, die
einen Anreiz für eine langfristige, auf Nachhaltigkeit angelegte Unternehmensführung
setzen. Da eine Veräußerung solcher Aktien erst nach Ablauf der Sperrfrist
erfolgen kann, nimmt das Vorstandsmitglied während der Sperrfrist nicht nur
an positiven, sondern auch an negativen Entwicklungen des Börsenkurses teil. Es
kann somit neben dem Bonus- auch ein Maluseffekt eintreten. Die zu vereinbarenden
Sperrfristen betragen für Vorstandsmitglieder der Gesellschaft mindestens rund vier
Jahre. Es können auch Sperrfristen von mindestens rund zwei Jahren vereinbart
werden, wenn die Übertragung der Aktien an die Stelle der Barauszahlung einer
variablen Vergütungskomponente tritt, die bereits auf Grundlage einer mehrjährigen
Bemessungsperiode festgesetzt wird. Durch solche Gestaltungen kann
sowohl dem Ziel des Gesetzes zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung
(VorstAG), den Anforderungen des Deutschen Corporate Governance Kodex als
auch den Vorgaben des Versicherungsaufsichtsgesetzes in Verbindung mit der
Versicherungs-Vergütungsverordnung Rechnung getragen werden. Das Dienstverhältnis
des Vorstandsmitglieds muss dabei im Zeitpunkt der Festsetzung bzw.
Vereinbarung der zugrunde liegenden Ziele und/oder im Zeitpunkt der Übertragung
der Aktien bestehen. Auch bei unterjähriger Aufnahme der Tätigkeit oder im
Falle der Auszahlung der variablen Vergütung nach Beendigung der Tätigkeit für
das Unternehmen wird damit ermöglicht, einen Teil des Bonus in Aktien auszuzahlen.
Die Einzelheiten der Vergütung für die Vorstandsmitglieder werden vom
Aufsichtsrat festgelegt. Hierzu gehören auch Regelungen über die Behandlung von
Sperrfristen in Sonderfällen, etwa bei Pensionierung, Erwerbsunfähigkeit oder Tod.
Die Ausgabe von Aktienoptionen ist nicht vorgesehen.
Die Entscheidung über die jeweilige Gestaltung trifft der Aufsichtsrat hinsichtlich
der im Rahmen der Regelungen zur Vorstandsvergütung eingesetzten Aktien und
der Vorstand hinsichtlich der übrigen Aktien. Um die vorstehenden Ziele zu erreichen,
ist ein Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre erforderlich. Genutzt wird
diese Möglichkeit nur, wenn dies nach Einschätzung des Aufsichtsrats bzw. des
Vorstands jeweils im Interesse der Gesellschaft und damit ihrer Aktionäre
liegt.
So wie oben dargestellt, sollen nicht nur die Aktien verwendet werden können, die
aufgrund dieses Ermächtigungsbeschlusses erworben werden. Die Ermächtigung
soll auch Aktien erfassen, die früher erworben wurden. Es ist vorteilhaft und schafft
weitere Flexibilität, diese eigenen Aktien in gleicher Weise verwenden zu können
wie die aufgrund dieses neuen Ermächtigungsbeschlusses erworbenen.
Die aufgrund eines Ermächtigungsbeschlusses erworbenen eigenen Aktien soll
die Gesellschaft auch ohne erneuten Beschluss der Hauptversammlung einziehen
können. Die Hauptversammlung überträgt dazu die Entscheidung über die
Einziehung dem Vorstand. Sie kann ihn bei Stückaktien auch zu einer Einziehung
ermächtigen, ohne dass damit das Grundkapital herabgesetzt werden muss. Die
vorgeschlagene Ermächtigung sieht diese Möglichkeit neben der Einziehung mit
Kapitalherabsetzung vor. Durch Einziehung eigener Aktien ohne Kapitalherabsetzung
erhöht sich automatisch der rechnerische Anteil der übrigen Stückaktien am
Grundkapital, das unverändert bleibt. Der Vorstand soll daher auch ermächtigt
werden, die Anzahl der Stückaktien, die sich durch die Einziehung verringert, in
der Satzung anzupassen.
Der Vorstand wird die Hauptversammlung über die Ausnutzung der Ermächtigung
unterrichten.
2. Zu Punkt 8 der Tagesordnung
Neben den in Tagesordnungspunkt 7 vorgesehenen Möglichkeiten, eigene Aktien
zu erwerben, soll es ebenfalls wieder möglich sein, auch Derivate einzusetzen.
Von der Möglichkeit des Erwerbs über Derivate hat die Gesellschaft in der Vergangenheit
bereits erfolgreich Gebrauch gemacht. Dies hat bestätigt, dass es für die
Gesellschaft vorteilhaft sein kann, zum Beispiel Verkaufsoptionen (Put-Optionen)
zu veräußern oder Kaufoptionen (Call-Optionen) zu erwerben, anstatt unmittelbar
Aktien der Gesellschaft zu erwerben. Dabei beabsichtigt der Vorstand, von Kaufund
Verkaufsoptionen, Terminkäufen oder einer Kombination dieser Instrumente
nur ergänzend zum konventionellen Aktienrückkauf Gebrauch zu machen.
Beim Verkauf von Verkaufsoptionen räumt die Gesellschaft dem Erwerber das
Recht ein, Münchener-Rück-Aktien zu einem in der Verkaufsoption festgelegten
Preis (Ausübungspreis) an die Gesellschaft zu veräußern. Als Gegenleistung erhält
die Gesellschaft eine Optionsprämie, die unter Berücksichtigung des Ausübungspreises,
der Laufzeit der Option und der Volatilität der Münchener-Rück-Aktie dem
wirtschaftlichen Wert des Veräußerungsrechts entspricht. Eine hohe Volatilität
der Aktienmärkte erlaubt also auch hohe Optionsprämien. Wird die Verkaufsoption
ausgeübt, vermindert die Optionsprämie, die der Erwerber der Verkaufsoption
gezahlt hat, den von der Gesellschaft für den Erwerb der Aktie insgesamt erbrachten
Gegenwert. Die Ausübung der Verkaufsoption ist für den Optionsinhaber dann
wirtschaftlich sinnvoll, wenn der Kurs der Münchener-Rück-Aktie zum Zeitpunkt
der Ausübung unter dem Ausübungspreis liegt, weil er dann die Aktien zum
höheren Ausübungspreis veräußern kann. Aus Sicht der Gesellschaft bietet der
Aktienrückkauf unter Einsatz von Verkaufsoptionen den Vorteil, dass der Ausübungspreis
bereits bei Abschluss des Optionsgeschäfts festgelegt wird, während
die Liquidität erst am Ausübungstag abfließt. Darüber hinaus liegt der Erwerbspreis
der Aktien für die Gesellschaft wegen der vereinnahmten Optionsprämie
unter dem Aktienkurs bei Abschluss des Optionsgeschäfts. Übt der Optionsinhaber
die Option nicht aus, weil der Aktienkurs am Ausübungstag über dem
Ausübungspreis liegt, kann die Gesellschaft auf diese Weise zwar keine eigenen
Aktien erwerben, ihr bleibt jedoch die vereinnahmte Optionsprämie.
Beim Erwerb einer Kaufoption erhält die Gesellschaft gegen Zahlung einer
Optionsprämie das Recht, eine vorher festgelegte Anzahl an Münchener-Rück-
Aktien zu einem vorher festgelegten Preis (Ausübungspreis) vom Veräußerer der
Option, dem Stillhalter, zu erwerben. Die Ausübung der Kaufoption ist für die
Gesellschaft dann wirtschaftlich sinnvoll, wenn der Kurs der Münchener-Rück-
Aktie zum Ausübungstag über dem Ausübungspreis liegt, da sie die Aktien dann
zum niedrigeren Ausübungspreis vom Stillhalter erwerben kann. Auf diese Weise
sichert sich die Gesellschaft gegen steigende Aktienkurse ab. Zusätzlich wird die
Liquidität der Gesellschaft geschont, da erst bei Ausübung der Kaufoptionen der
festgelegte Erwerbspreis für die Aktien gezahlt werden muss.
Terminkäufe sind Kaufverträge über Münchener-Rück-Aktien, bei denen zwischen
Abschluss des Kaufvertrags und der Lieferung der erworbenen Aktien mehr als
zwei Börsentage liegen. Bei einem Terminkauf erwirbt die Gesellschaft die Aktien
nach der Vereinbarung mit dem Terminverkäufer zu einem bestimmten, in der
Zukunft liegenden Termin zu dem bei Abschluss des Terminkaufs festgelegten
Erwerbspreis. Der Abschluss von Terminkäufen kann für die Gesellschaft sinnvoll
sein, wenn sie einen Bedarf an eigenen Aktien zum Termin zu einem bestimmten
Preisniveau sichern will.
Eine Begebung bzw. ein Erwerb von Derivaten über eine europäische Terminbörse,
wie die Eurex Deutschland oder die LIFFE, gibt der Gesellschaft zusätzliche
Flexibilität, um marktschonend eigene Aktien zu erwerben. In Bezug auf die
erworbenen eigenen Aktien handelt es sich dabei um einen mittelbaren Erwerb
über die Börse. Damit alle interessierten Aktionäre potenziell die Möglichkeit
haben, an solchen Modellen teilzuhaben, sieht der Beschlussvorschlag vor, die
Aktionäre vor der Begebung bzw. dem Einsatz solcher Derivate zu informieren.
Daneben soll es auch möglich sein, den Abschluss des Kauf- bzw. Verkaufsoptionsgeschäfts
allen Aktionären öffentlich anzubieten. In dieser Variante wird somit
allen Aktionären die Möglichkeit angeboten, ihre Aktien zu einem in der Optionsvereinbarung
festgesetzten Preis der Gesellschaft anzudienen, bzw. sie haben die
Möglichkeit, eine Optionsprämie zu vereinnahmen. Dies kann man als „umgekehrte
Bezugsrechtsemission“ bezeichnen, das heißt, der Aktionär soll hier das
Recht bekommen, Aktien an die Gesellschaft abzugeben. Dieses Recht kann einen
wirtschaftlichen Wert haben, der dann allen Aktionären zugutekommt. Bei der
Durchführung kann aus Gründen der organisatorischen Abwicklung auch ein
Dritter, etwa ein Emissionsunternehmen, zwischengeschaltet werden. Ein Recht
der Aktionäre, Optionsgeschäfte abzuschließen, soll aber insoweit nicht bestehen,
als beim Abschluss von Optionsgeschäften ein bevorrechtigtes Angebot bzw. eine
bevorrechtigte Zuteilung für den Abschluss von Optionsgeschäften bezogen auf
geringe Aktienstückzahlen vorgesehen ist. Dies erleichtert die Abwicklung eines
solchen Modells. Der Vorstand geht davon aus, dass die Vorteile einer solchen
Erleichterung die denkbaren, aber sehr geringen Nachteile für die betroffenen
Aktionäre übersteigen.
Die Derivatgeschäfte können auch außerhalb der Börse und nicht als öffentliches
Angebot an alle Aktionäre (einschließlich der Zwischenschaltung eines Emissionsunternehmens)
abgeschlossen werden. Dies gibt der Gesellschaft die notwendige
Flexibilität, auf Marktsituationen schnell reagieren zu können. So kann eine Begebung
oder ein Erwerb der Derivate über eine Börse teurer sein oder ein öffentliches
Angebot an alle Aktionäre länger dauern als eine solche außerbörsliche
Transaktion. Auch andere gute Gründe können dafür sprechen, im Interesse des
Unternehmens den Weg über eine solche außerbörsliche und nicht an alle Aktionäre
gerichtete Transaktion zu gehen. In diesem Fall wird der Gleichbehandlungsgrundsatz
dadurch gewahrt, dass der jeweilige Vertragspartner bei Ausübung des
Derivats nur Aktien liefern darf, die er zuvor über die Börse zu dem zum Zeitpunkt
des börslichen Erwerbs aktuellen Börsenpreis der Aktie im Xetra-Handel (oder
in einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse
erworben hat. Eine entsprechende Verpflichtung muss beim Abschluss eines
Verkaufsoptionsgeschäfts oder eines Terminkaufs Bestandteil des Geschäfts sein.
Bei Abschluss einer Kaufoptionsvereinbarung darf die Gesellschaft die Option nur
ausüben, wenn sichergestellt ist, dass der jeweilige Vertragspartner bei Ausübung
der Option nur Aktien liefert, die den vorgenannten Anforderungen genügen.
Indem der jeweilige Vertragspartner des Derivatgeschäfts nur Aktien liefert, die
unter den vorgenannten Bedingungen erworben wurden, soll dem Gebot der
Gleichbehandlung der Aktionäre entsprechend den Regelungen in § 71 Abs. 1 Nr. 8
AktG genügt werden.
Der von der Gesellschaft zu zahlende Erwerbspreis für die Aktien ist bei Terminkäufen
der Kaufpreis und bei Verkaufs- bzw. Kaufoptionen der darin jeweils fest-
gesetzte Ausübungspreis. Der Erwerbspreis kann höher oder niedriger sein als
der Börsenkurs der Münchener-Rück-Aktie bei Abschluss des Derivatgeschäfts,
er darf jedoch den am Tag des Abschlusses des Optionsgeschäfts bzw. des Kaufvertrags
durch die Eröffnungsauktion ermittelten Kurs für Aktien der Gesellschaft
gleicher Ausstattung im Xetra-Handel (oder in einem vergleichbaren Nachfolgesystem)
an der Frankfurter Wertpapierbörse um höchstens 10 % über- oder höchstens 20 % unterschreiten. Die von der Gesellschaft beim Verkauf von Verkaufsoptionen
bzw. beim Erwerb von Kaufoptionen vereinbarte Optionsprämie bei einem
Vorgehen gemäß den Vorschlägen unter Tagesordnungspunkt 8 lit. b) aa und bb
darf nicht unter (bei Verkaufsoptionen) bzw. über (bei Kaufoptionen) dem nach
anerkannten finanzmathematischen Methoden ermittelten theoretischen Marktwert
der jeweiligen Optionen am Abschlusstag liegen, bei dessen Ermittlung unter
anderem der vereinbarte Ausübungspreis berücksichtigt wird. Dies gilt in gleicher
Weise für eine Prämie bei Terminkäufen.
Ein Anspruch der Aktionäre, die vorgenannten Derivatgeschäfte mit der Gesellschaft
abzuschließen, ist in entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4
AktG insoweit vorsorglich ausgeschlossen. Durch den Ausschluss des Bezugsrechts
wird die Gesellschaft – anders als bei einem Angebot an alle Aktionäre – in
die Lage versetzt, Derivatgeschäfte kurzfristig abzuschließen. Durch die beschriebene
Festlegung von Prämie und Ausübungs- bzw. Erwerbspreis und der bei
Tagesordnungspunkt 8 lit. b) bb vorgesehenen Verpflichtung, die Derivatgeschäfte
nur mit Aktien zu beliefern, die zuvor über die Börse erworben wurden, soll
ausgeschlossen werden, dass Aktionäre beim Erwerb eigener Aktien unter Einsatz
von Verkaufs- oder Kaufoptionen bzw. Terminkäufen wirtschaftlich benachteiligt
werden. Da die Gesellschaft einen fairen Marktpreis vereinnahmt bzw. zahlt, geht
den an den Derivatgeschäften nicht beteiligten Aktionären kein Wert verloren. Das
entspricht der Stellung der Aktionäre beim Aktienrückkauf an der Börse, bei dem
nicht alle Aktionäre tatsächlich Aktien an die Gesellschaft verkaufen können. Die
Gleichbehandlung der Aktionäre wird ebenso wie beim herkömmlichen Rückkauf
über die Börse durch die Festsetzung des marktgerechten Preises sichergestellt.
Das entspricht auch dem Gedanken der Regelung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG,
wonach ein Bezugsrechtsausschluss gerechtfertigt ist, wenn die Vermögensinteressen
der Aktionäre gewahrt sind.
Wird der Abschluss eines Optionsgeschäfts allen Aktionären öffentlich angeboten
oder werden Optionsgeschäfte mit einem Dritten, etwa einem Emissionsunternehmen,
abgeschlossen mit der Verpflichtung, die Optionen den Aktionären zum
Bezug anzubieten, so soll der Ausübungspreis für eine Aktie das arithmetische
Mittel der Schlusskurse für Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung im
Xetra-Handel (oder in einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter
Wertpapierbörse am 5., 4. und 3. Börsentag vor dem Tag der Veröffentlichung des
Angebots um höchstens 10 % über- oder 20 % unterschreiten.
Beim Erwerb eigener Aktien unter Einsatz von Derivaten soll Aktionären ein Recht
auf Andienung ihrer Aktien nur zustehen, soweit die Gesellschaft aus den Derivaten
ihnen gegenüber zur Abnahme der Aktien verpflichtet ist. Andernfalls wäre der
Einsatz von Kauf- oder Verkaufsoptionen bzw. Terminkäufen beim Rückerwerb
eigener Aktien nicht möglich und die damit für die Gesellschaft verbundenen
Vorteile wären nicht erreichbar. Der Vorstand hält die Nichtgewährung bzw. Einschränkung
eines Andienungsrechts in solchen Fällen nach sorgfältiger Abwägung
der Interessen der Aktionäre und des Interesses der Gesellschaft – in Übereinstimmung
mit dem Aufsichtsrat – aufgrund der Vorteile, die sich aus dem Einsatz von
Kauf- oder Verkaufsoptionen bzw. Terminkäufen für die Gesellschaft ergeben, für
gerechtfertigt.
Der Vorstand wird bei Nutzung der vorgeschlagenen Ermächtigungen zum Erwerb
eigener Aktien den Erwerbsweg und die weiteren Modalitäten jeweils nach
sorgfältiger Abwägung aller Aspekte bestimmen, insbesondere der Interessen der
Aktionäre und des Interesses der Gesellschaft. Er wird in der nächsten Hauptversammlung
über den Erwerb eigener Aktien und einen Einsatz von Derivaten zum
Erwerb eigener Aktien berichten.
3. Zu Punkt 9 der Tagesordnung
Das Genehmigte Kapital 2011 soll an die Stelle des Genehmigten Kapitals 2006
treten, das am 18. April 2011 ausläuft. Die Ermächtigung soll der Münchener
Rückversicherungs-Gesellschaft auch künftig die Möglichkeit bieten, Mitarbeiter
der Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft und ihrer verbundenen Unternehmen
durch Ausgabe von Aktien zu angemessenen Vorzugskonditionen zu
beteiligen. Nach dem Aktiengesetz können die hierfür benötigten Aktien aus
genehmigtem Kapital bereitgestellt werden. Das Bezugsrecht der Aktionäre ist zu
diesem Zweck ausgeschlossen. Das Volumen von bis zu 10 Millionen € umfasst
lediglich 1,7 % des gegenwärtigen Grundkapitals und wurde unter Zugrundelegung
der 5-jährigen Laufzeit der Ermächtigung und der zu erwartenden Zeichnungsergebnisse
ermittelt.
Die Ausgabe von Mitarbeiteraktien dient der Integration der Mitarbeiter in das
Unternehmen und fördert die Übernahme von Mitverantwortung. Damit liegt die
Ausgabe von Mitarbeiteraktien im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre.
Wir möchten unseren Mitarbeitern die Aktien aus dem Genehmigten Kapital 2011
auch im Rahmen innovativer Beteiligungsmodelle anbieten können, beispielsweise
verbunden mit der Auflage, eine bestimmte Zeit im Unternehmen zu bleiben. Auch
wollen wir die Möglichkeit haben, ein Aktienangebot oder die Aktienausgabe mit
weiteren Bedingungen zu verknüpfen, etwa persönlichen Leistungszielen, Zielen
eines Bereichs oder einer Abteilung, denen der Mitarbeiter angehört, oder eines
Projekts oder Ertragszielen des Unternehmens. Schließlich sind mittel- und langfristige
Komponenten in der Versicherungswirtschaft bei variablen Vergütungsbestandteilen
seit 2010 gesetzlich vorgeschrieben. Auch dafür sollen die Aktien
aus dem genehmigten Kapital 2011 eingesetzt werden können.
Der Ausgabebetrag soll dabei auch unter dem jeweils aktuellen Börsenkurs
festgesetzt werden können. Die Vergünstigung soll in diesem Fall nicht aufgrund
einer formalen Betrachtung des Abschlags für die einzelne Aktie bestimmt
werden. Vielmehr soll der Gesamtbetrag der einem Mitarbeiter durch die verbilligten
Aktien jeweils gewährten Vergünstigung in einem angemessenen Verhältnis
zur Vergütung des Mitarbeiters und zum erwarteten Vorteil für das Unternehmen
stehen, wenn die Bedingungen erfüllt werden, sowie auch zu einer gegebenenfalls
bestehenden Sperrfrist oder einer zu vereinbarenden Mindesthaltedauer.
Die Mitarbeiteraktien werden gegen Bareinlagen ausgegeben. Die neuen Aktien
können dabei auch an ein Kreditinstitut, ein nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs.
1 Satz 1 oder Abs. 7 KWG tätiges Unternehmen oder einen anderen geeigneten
Dritten ausgegeben werden, das bzw. der die Aktien mit der Verpflichtung übernimmt,
sie Mitarbeitern der Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft und ihrer
verbundenen Unternehmen anzubieten und diesen zu übertragen. Die Einschaltung
von Dritten bei der Durchführung kann sinnvoll sein, insbesondere um die
praktische Abwicklung zu erleichtern oder um Aufwand zu verringern. Die
Zwischenschaltung des Dritten erfolgt mit der Maßgabe, die Aktien nur gemäß der
Ermächtigung durch die Hauptversammlung – gegebenenfalls nach Ablauf einer
Sperrfrist oder mit der Vereinbarung von Haltefristen – weiterzugeben. Dies wird
die Gesellschaft sicherstellen. Um die vorstehenden Ziele zu erreichen, ist ein
Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre erforderlich. Genutzt wird diese
Möglichkeit nur, wenn dies nach Einschätzung des Vorstands im Interesse der
Gesellschaft und damit ihrer Aktionäre liegt.
Die Mitarbeiteraktien sollen auch unter Beachtung der in § 204 Abs. 3 AktG näher
geregelten Voraussetzungen in der Weise ausgegeben werden können, dass die
auf sie zu leistende Einlage aus dem Teil des Jahresüberschusses gedeckt wird,
den nach § 58 Abs. 2 AktG Vorstand und Aufsichtsrat in andere Gewinnrücklagen
einstellen könnten.
Zwar können zur Ausgabe von Mitarbeiteraktien auch zurückgeworbene eigene
Aktien eingesetzt werden, soweit dies gesetzlich zulässig ist bzw. dem Vorstand
eine entsprechende Ermächtigung gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG erteilt worden ist.
Unter dem Tagesordnungspunkt 7 wird die Erteilung einer solchen Ermächtigung
vorgeschlagen. Gleichwohl soll die Gesellschaft aber weiterhin die notwendige
Flexibilität haben, alternativ oder zusätzlich zur Ausgabe eigener Aktien durch
eine Kapitalerhöhung neue Aktien zu schaffen und ausgeben zu können. Durch
Nutzung des Genehmigten Kapitals 2011 können dann auch ohne Rückgriff auf den
Bestand eigener Aktien und unabhängig von einem vorherigen Rückerwerb – und
insoweit liquiditätsschonend – Aktien als Mitarbeiteraktien ausgegeben werden.
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung
des Stimmrechts
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind die
Aktionäre – persönlich oder durch Bevollmächtigte – berechtigt, die sich bis spätestens
13. April 2011 beim Vorstand der Gesellschaft anmelden und für die angemeldeten
Aktien am Ende des 13. April 2011 als Aktionär im Aktienregister eingetragen sind.
Die Anmeldung kann unter www.munichre.com/hv erfolgen. Aktionäre, die bereits
für den elektronischen Versand der Hauptversammlungsunterlagen registriert sind,
verwenden hierfür ihre Aktionärsnummer und ihr selbst vergebenes Passwort. Alle
übrigen Aktionäre, die im Aktienregister verzeichnet sind, erhalten ihre Aktionärsnummer
und einen zugehörigen Zugangscode mit dem Einladungsschreiben zur
Hauptversammlung
per Post zugesandt. Diese Aktionäre können sich unter der
Anschrift
Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft
GL 1.2 – Hauptversammlung
Postfach 40 12 11
80712 München
Telefax: +49 89 38 91-7 22 55
auch mit dem Formular anmelden, das ihnen zugeschickt wird. Nähere Hinweise zum
Anmeldeverfahren entnehmen Sie bitte den Hinweisen auf dem Anmeldeformular bzw.
auf der genannten Internetseite.
Für die Ausübung von Teilnahme- und Stimmrechten ist der am Ende des 13. April 2011
im Aktienregister verzeichnete Aktienbestand maßgeblich. Ist ein Aktionär im eigenen
Namen für Aktien, die einem anderen gehören, verzeichnet, bestehen gemäß § 3 Abs. 5
der Satzung aus der Eintragung keine Stimmrechte, soweit sie zu diesem Zeitpunkt
die Grenze von 2 % des satzungsmäßigen Grundkapitals überschreiten. Ist ein Kreditinstitut
im Aktienregister eingetragen, kann es das Stimmrecht für Aktien, die ihm
nicht gehören, nur aufgrund einer Ermächtigung des Aktionärs ausüben. Entsprechendes
gilt für Aktionärsvereinigungen und sonstige durch § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte
Personen.
Stimmrechtsausübung durch Briefwahl
Aktionäre können ihre Stimmen, auch ohne an der Versammlung teilzunehmen,
schriftlich oder im Wege elektronischer Kommunikation abgeben (Briefwahl). Zur
Ausübung des Stimmrechts im Wege der Briefwahl sind nur diejenigen eingetragenen
Aktionäre – persönlich oder durch Bevollmächtigte - berechtigt, die bis spätestens
zum 13. April 2011 angemeldet (wie oben angegeben) sind. Auch für die per Briefwahl
ausgeübten Stimmrechte ist der am Ende des 13. April 2011 im Aktienregister verzeichnete
Aktienbestand maßgeblich.
Die Stimmabgabe erfolgt entweder elektronisch unter www.munichre.com/register
oder auf dem Formular, das dem Einladungsschreiben zur Hauptversammlung beiliegt
und an die oben genannte Anschrift zurückzusenden ist. Für die elektronische Stimmabgabe
verwenden Aktionäre, die bereits für den elektronischen Versand der Hauptversammlungsunterlagen
registriert sind, ihre Aktionärsnummer und ihr selbst vergebenes
Passwort. Alle übrigen im Aktienregister eingetragenen Aktionäre erhalten, wie
bereits erwähnt, ihre Zugangsdaten mit dem Einladungsschreiben per Post zugesandt.
Die Stimmabgabe durch Briefwahl muss der Gesellschaft auf dem vorgenannten
Formular unter der oben für die Anmeldung genannten Anschrift oder über das
Internet unter www.munichre.com/register spätestens bis zum 13. April 2011 vorliegen.
Über das Internet rechtzeitig abgegebene Briefwahlstimmen können dort
anschließend noch bis zum Ende der Generaldebatte am Hauptversammlungstag
geändert werden.
Auch bevollmächtigte Kreditinstitute und nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte
Vereinigungen und Personen können sich der Möglichkeit zur Briefwahl bedienen.
Die Gesellschaft stellt ihnen auf Wunsch einen elektronischen Abgabeweg oder die
entsprechenden Formulare zur Verfügung.
Online-Teilnahme an der Hauptversammlung
Die Aktionäre haben auch die Möglichkeit, über das Internet im Wege der elektronischen
Kommunikation unmittelbar an der Hauptversammlung teilzunehmen
(Online-Teilnahme). Sie müssen dazu – persönlich oder durch Bevollmächtigte – bis
zum 13. April 2011 auf die oben angegebene Weise zur Hauptversammlung angemeldet
sein und eine Eintrittskarte bestellt haben. Am 20. April 2011 können sie unter
www.munichre.com/register mit ihren Zugangsdaten (Aktionärsnummer und
Zugangscode bzw. selbst vergebenes Passwort) ab 9.30 Uhr online an der Hauptversammlung
teilnehmen. Sind für eine Aktionärsnummer mehrere Eintrittskarten
ausgestellt, so können sie online nur durch einen Teilnehmer gemeinsam vertreten
werden. Für Eintrittskarten, die auf juristische Personen oder Personengemeinschaften
lauten, ist vor der Online-Teilnahme eine natürliche Person als teilnehmender Vertreter
(Bevollmächtigter) gegenüber der Gesellschaft auf einem der nachfolgend genannten
Wege nachzuweisen.
Im Wege der Online-Teilnahme können die Teilnehmer die gesamte Hauptversammlung
in Bild und Ton über das Internet verfolgen, ihre Stimmen in Echtzeit abgeben und
elektronisch das Teilnehmerverzeichnis der Hauptversammlung einsehen. Möchte ein
Teilnehmer seine Online-Zuschaltung noch vor den Abstimmungen beenden, so kann
er die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft zur weisungsgebundenen Ausübung
seiner Stimmrechte bevollmächtigen. Eine darüber hinausgehende Ausübung von
Teilnehmerrechten im Wege der elektronischen Kommunikation ist aus technischen
und organisatorischen Gründen nicht möglich.
Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte
Aktionäre können ihr Stimmrecht durch einen Bevollmächtigten, zum Beispiel ein
Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine sonstige Person ausüben lassen.
Auch in diesem Fall ist für die rechtzeitige Anmeldung (wie oben angegeben) durch
den Aktionär oder den Bevollmächtigten Sorge zu tragen.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung
gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform. Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen
oder sonstige in § 135 Abs. 8 AktG genannte Personen können zu ihrer
Bevollmächtigung abweichende Erfordernisse vorsehen. Die Erteilung der Vollmacht,
ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft
können bis zum Tag der Hauptversammlung unter der oben genannten Anschrift oder
unter www.munichre.com/register elektronisch erfolgen. Am Tag der Hauptversammlung
kann dies unter www.munichre.com/register elektronisch, unter der Telefax-Nr.
+49 89 38 91-7 22 55 oder an den Eingangsschaltern der Hauptversammlung erfolgen.
Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft einen oder
mehrere von diesen zurückweisen.
Aktionäre können ihre Stimmrechte aus angemeldeten Aktien in der Hauptversammlung
auch durch Stimmrechtsvertreter ausüben lassen, welche die Gesellschaft benennt.
Diese handeln ausschließlich nach den vom Aktionär erteilten Weisungen. Sollte zu
einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung stattfinden, gilt eine hierzu
bereits erteilte Weisung für jeden einzelnen Unterpunkt. Wortmeldungs- oder Fragewünsche
und Aufträge, in der Hauptversammlung Anträge zu stellen, können die Stimmrechtsvertreter nicht entgegennehmen. Die Stimmrechtsvertreter können unter
den vorgenannten Maßgaben mit dem Formular, das den Aktionären zugesandt wird,
oder unter www.munichre.com/register bevollmächtigt werden. Weisungen, die den
Stimmrechtsvertretern über das Internet erteilt werden, können am Hauptversammlungstag
unter www.munichre.com/register noch bis zum Ende der Generaldebatte
geändert werden.
Übertragung der Hauptversammlung im Internet
Aktionären, die an der Hauptversammlung nicht persönlich teilnehmen können,
bieten wir wie vom Versammlungsleiter vorgesehen wieder an, mit ihrer Aktionärsnummer
und ihrem oben erwähnten Zugangscode die gesamte Veranstaltung unter www.
munichre.com/hv zu verfolgen. Die Eröffnung der Hauptversammlung durch
den Versammlungsleiter sowie die Rede des Vorstandsvorsitzenden werden unter
www.munichre.com/hv für jedermann zugänglich direkt übertragen; beides steht
nach der Hauptversammlung als Aufzeichnung zur Verfügung. Die gesamte Direktübertragung
wird nicht aufgezeichnet.
Rechte der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG
a) Ergänzungsverlangen zur Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 AktG:
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder
den anteiligen Betrag von 500.000 Euro (dies entspricht derzeit 160.338 Aktien)
erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt
und bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung
oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand
der Gesellschaft zu richten und muss der Gesellschaft unter folgender Adresse
mindestens 30 Tage vor der Versammlung, also bis zum 20. März 2011, zugehen:
Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft
– Vorstand –
Postfach 40 12 11
80712 München
oder in elektronischer Form gemäß § 126a BGB per E-Mail an
shareholder@munichre.com
b) Gegenanträge und Wahlvorschläge gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG:
Aktionäre der Gesellschaft können Gegenanträge zu den Vorschlägen von Vorstand
und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten der Tagesordnung sowie Wahlvorschläge
übersenden. Gegenanträge müssen mit einer Begründung versehen
sein. Gegenanträge, Wahlvorschläge und sonstige Anfragen von Aktionären zur
Hauptversammlung sind ausschließlich zu richten an:
Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft
GL 1.2 – Hauptversammlung
Postfach 40 12 11
80712 München
Telefax: +49 89 38 91-7 22 55
oder per E-Mail an
shareholder@munichre.com
Zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären
werden wir einschließlich des Namens des Aktionärs sowie zugänglich zu
machender Begründungen im Internet unter www.munichre.com/hv veröffentlichen.
Dort finden Sie auch etwaige Stellungnahmen der Verwaltung. Dabei werden
die bis zum Ablauf des 5. April 2011 bei der oben genannten Adresse eingehenden
Gegenanträge und Wahlvorschläge zu den Punkten dieser Tagesordnung berücksichtigt.
c) Auskunftsrecht gemäß § 131 Abs. 1 AktG:
In der Hauptversammlung am 20. April 2011 kann jeder Aktionär oder Aktionärsvertreter
vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft, die
rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu verbundenen
Unternehmen sowie die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss
einbezogenen Unternehmen verlangen, soweit die Auskunft zur sachgemäßen
Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist.
Informationen auf der Internetseite der Gesellschaft
Die Informationen nach § 124a AktG sowie weitere Erläuterungen zu den vorgenannten
Rechten der Aktionäre stehen auf der Internetseite der Gesellschaft www.munichre.
com/hv zur Verfügung. Dort werden nach der Hauptversammlung auch die festgestellten
Abstimmungsergebnisse veröffentlicht.
München, im März 2011
Der Vorstand