Die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien, die dem Vorstand von der
Hauptversammlung am 26. Mai 2004 gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG erteilt wurde, ist
bis zum 25. November 2005 befristet; sie soll daher erneuert werden.
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor zu beschließen:
a) Die Gesellschaft wird ermächtigt, eigene Aktien zu erwerben, auf
die ein Anteil am Grundkapital in Höhe von bis zu insgesamt 10 % des derzeitigen
Grundkapitals entfällt. Die Ermächtigung kann ganz oder in Teilbeträgen, einmal
oder mehrmals, für einen oder mehrere Zwecke von der Gesellschaft ausgeübt
werden, sie kann aber auch von abhängigen oder in Mehrheitsbesitz der
Gesellschaft stehenden Unternehmen oder für ihre oder deren Rechnung von Dritten
durchgeführt werden. Auf die erworbenen Aktien dürfen zusammen mit anderen
eigenen Aktien, die sich im Besitz der Gesellschaft befinden oder ihr nach den
§§ 71a ff. AktG zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt mehr als 10 % des
Grundkapitals entfallen. Die Ermächtigung darf nicht zum Handel in eigenen
Aktien genutzt werden. Die Ermächtigung gilt bis zum 27. Oktober 2006. Die von
der Hauptversammlung am 26. Mai 2004 beschlossene Ermächtigung zum Erwerb
eigener Aktien wird mit dem Wirksamwerden dieser neuen Ermächtigung aufgehoben.
b) Der Erwerb erfolgt unter Wahrung des Gleichbehandlungsgebots (§ 53a
AktG) nach der Wahl des Vorstands aa) über die Börse oder bb) durch ein an alle
Aktionäre gerichtetes öffentliches Kaufangebot oder cc) durch ein an alle
Aktionäre gerichtetes öffentliches Tauschangebot gegen Aktien eines im Sinne von
§ 3 Abs. 2 AktG börsennotierten Unternehmens. In den Fällen bb) und cc) sind die
Vorschriften des Wertpapiererwerbs– und Übernahmegesetzes zu beachten, soweit
sie Anwendung finden. Der Erwerb kann dd) auch unter Einsatz von Put– und
Call–Optionen auf Aktien der Gesellschaft erfolgen, wenn die bei Ausübung der
Put– oder Call–Optionen an die Gesellschaft zu liefernden Aktien zuvor unter
Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes über die Börse zu dem im Zeitpunkt des
börslichen Erwerbs aktuellen Börsenpreis der Aktie im Xetra–Handel (oder einem
vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse erworben
worden sind.
aa) Erfolgt der Erwerb der Aktien über die Börse, dann darf der Kaufpreis
(ohne Nebenkosten) den am Handelstag durch die Eröffnungsauktion ermittelten
Kurs für Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung im Xetra–Handel (oder in
einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse um
nicht mehr als 10 % überschreiten und um nicht mehr als 20 % unterschreiten.
bb) Erfolgt der Erwerb der Aktien über ein öffentliches Kaufangebot, dann
dürfen der gebotene Kaufpreis oder die Grenzwerte der gebotenen Kaufpreisspanne
(ohne Nebenkosten) je Aktie der Gesellschaft das arithmetische Mittel der
Schlusskurse im Xetra–Handel (oder in einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an
der Frankfurter Wertpapierbörse für Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung
am 5., 4. und 3. Börsenhandelstag vor dem Tag der Veröffentlichung des Angebots
um nicht mehr als 20 % über– oder unterschreiten. Ergeben sich nach der
Veröffentlichung eines öffentlichen Kaufangebots nicht unerhebliche Abweichungen
des maßgeblichen Kurses, so kann das Angebot angepasst werden. In diesem Fall
wird abgestellt auf das arithmetische Mittel der Schlusskurse im Xetra–Handel
(oder in einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter
Wertpapierbörse für Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung am 5., 4. und
3. Börsenhandelstag vor der öffentlichen Ankündigung einer etwaigen Anpassung.
Das Volumen kann begrenzt werden. Überschreitet die gesamte Zeichnung des
Angebots dieses Volumen, dann erfolgt die Annahme nach Quoten. Eine
bevorrechtigte Annahme geringer Stückzahlen (bis zu 100 Stück angedienter Aktien
je Aktionär) kann vorgesehen werden. Das Kaufangebot kann weitere Bedingungen
vorsehen.
cc) Erfolgt der Erwerb durch ein öffentliches Angebot auf Tausch gegen Aktien
eines im Sinne von § 3 Abs. 2 AktG börsennotierten Unternehmens
("Tauschaktien"), so kann ein bestimmtes Tauschverhältnis festgelegt oder auch
über ein Auktionsverfahren bestimmt werden. Dabei kann eine Barleistung als
weitere den angebotenen Tausch ergänzende Kaufpreiszahlung oder zur Abgeltung
von Spitzenbeträgen erbracht werden. Bei jedem dieser Verfahren für den Tausch
dürfen der Tauschpreis bzw. die maßgeblichen Grenzwerte der Tauschpreisspanne in
Form einer oder mehrerer Tauschaktien und rechnerischer Bruchteile,
einschließlich etwaiger Bar– oder Spitzenbeträge (ohne Nebenkosten), den
maßgeblichen Wert einer Aktie der Münchener Rückversicherungs–Gesellschaft um
nicht mehr als 20 % über– oder unterschreiten. Bei der Berechnung anzusetzen ist
als Wert für jede Aktie der Münchener Rückversicherungs–Gesellschaft und für
jede Tauschaktie jeweils das arithmetische Mittel der Schlusskurse im
Xetra–Handel (oder in einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter
Wertpapierbörse am 5., 4. und 3. Börsenhandelstag vor dem Tag der
Veröffentlichung des Tauschangebots. Wird die Tauschaktie des Unternehmens nicht
im Xetra–Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse gehandelt, so sind die
Schlusskurse an der Börse maßgeblich, an der im Durchschnitt des letzten
abgelaufenen Kalenderjahres der höchste Handelsumsatz mit den Tauschaktien
erzielt wurde. Ergeben sich nach der Veröffentlichung eines öffentlichen
Tauschangebots nicht unerhebliche Abweichungen der maßgeblichen Kurse, so kann
das Angebot angepasst werden. In diesem Fall wird abgestellt auf das
arithmetische Mittel der Schlusskurse am 5., 4. und 3. Börsenhandelstag vor der
öffentlichen Ankündigung einer etwaigen Anpassung. Das Volumen kann begrenzt
werden. Überschreitet die gesamte Zeichnung des Tauschangebots dieses Volumen,
dann richtet sich die Annahme nach Quoten. Eine bevorrechtigte Annahme geringer
Stückzahlen (bis zu 100 Stück angedienter Aktien je Aktionär) kann vorgesehen
werden. Das Tauschangebot kann weitere Bedingungen festlegen.
dd) Erfolgt der Erwerb eigener Aktien unter Einsatz von Put– oder
Call–Optionen, darf der Ausübungspreis für eine Aktie den am Tag des Abschlusses
des Optionsgeschäfts durch die Eröffnungsauktion ermittelten Kurs für Aktien der
Gesellschaft gleicher Ausstattung im Xetra–Handel (oder einem vergleichbaren
Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse um nicht mehr als 10 %
überschreiten und um nicht mehr als 20 % unterschreiten. Bei dem Erwerb eigener
Aktien unter Einsatz von Put– oder Call–Optionen entspricht der von der
Gesellschaft für die Aktien zu zahlende Erwerbspreis dem in dem Finanzinstrument
vereinbarten Ausübungspreis. Dabei darf der von der Gesellschaft für Optionen
gezahlte Erwerbspreis nicht über und der von der Gesellschaft vereinnahmte
Veräußerungspreis für Optionen nicht unter dem nach anerkannten
finanzmathematischen Methoden ermittelten theoretischen Marktwert der jeweiligen
Optionen liegen, bei dessen Ermittlung unter anderem der vereinbarte
Ausübungspreis zu berücksichtigen ist. Wurden zum Erwerb eigener Aktien Optionen
unter Beachtung der vorstehenden Sätze eingesetzt, steht den Aktionären kein
Anspruch zu, solche Optionsgeschäfte mit der Gesellschaft abzuschließen;
Aktionäre haben ein Recht auf Andienung ihrer Aktien der Gesellschaft nur,
soweit die Gesellschaft ihnen gegenüber zur Abnahme der Aktien verpflichtet ist.
c) Der Vorstand wird ermächtigt, Aktien der Gesellschaft, die aufgrund
der vorstehenden Ermächtigungen erworben werden, zu allen gesetzlich zulässigen
Zwecken zu verwenden, insbesondere zu den folgenden:
aa) Sie können zur Einführung von Aktien der Gesellschaft an ausländischen
Börsen dienen, an denen sie bisher nicht zum Handel zugelassen sind.
bb) Sie können gegen Sachleistung veräußert werden, vor allem um sie Dritten
beim Zusammenschluss mit Unternehmen oder beim Erwerb von Unternehmen,
Unternehmensteilen, Beteiligungen oder anderen Wirtschaftsgütern anzubieten.
Veräußern in diesem Sinne umfasst auch die Einräumung von Wandel– oder
Bezugsrechten sowie von Erwerbsoptionen und die Überlassung von Aktien im Rahmen
einer Wertpapierleihe.
cc) Sie können gegen Barzahlung an Dritte auch in anderer Weise als über die
Börse oder durch ein Angebot an alle Aktionäre veräußert werden.
dd) Sie können zur Erfüllung der Wandel– oder Optionsrechte, die von der
Gesellschaft oder ihr nachgeordneten Konzernunternehmen ausgegeben werden, den
Inhabern dieser Rechte zum Bezug angeboten werden.
ee) Sie können als Belegschaftsaktien Arbeitnehmern der Gesellschaft oder der
mit der Gesellschaft im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen zum
Erwerb angeboten werden.
ff) Sie können eingezogen werden, ohne dass die Einziehung oder ihre
Durchführung eines weiteren Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. Sie können auch
im vereinfachten Verfahren ohne Kapitalherabsetzung durch Anpassung des
anteiligen rechnerischen Betrags der übrigen Stückaktien am Grundkapital der
Gesellschaft eingezogen werden. Die Einziehung kann auf einen Teil der
erworbenen Aktien beschränkt werden. Erfolgt die Einziehung im vereinfachten
Verfahren, dann ist der Vorstand ermächtigt, die Zahl der Stückaktien in der
Satzung anzupassen.
d) Der Preis, zu dem die eigenen Aktien bei Ausnutzung der
Ermächtigung gemäß Lit. c) aa an weiteren Börsen eingeführt oder gemäß Lit. c)
cc veräußert werden, darf den durch die Eröffnungsauktion ermittelten Kurs von
Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung im Xetra–Handel (oder in einem
vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse am Tag der
Börseneinführung bzw. der verbindlichen Vereinbarung mit dem Dritten nicht
wesentlich unterschreiten (ohne Nebenkosten). Darüber hinaus darf in diesen
Fällen die Summe der veräußerten Aktien zusammen mit den Aktien, die während der
Laufzeit dieser Ermächtigung unter Bezugsrechtsausschluss in unmittelbarer oder
entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert
wurden oder auszugeben sind, die Grenze von insgesamt 10 % des Grundkapitals
nicht übersteigen, das zum Zeitpunkt der Ausgabe bzw. der Veräußerung der Aktien
vorhanden ist.
e) Die Ermächtigungen gemäß Lit. c) können einmal oder mehrmals, ganz
oder in Teilen, einzeln oder gemeinsam ausgenutzt werden, die Ermächtigungen
gemäß Lit. c) bb, cc, dd oder ee auch von abhängigen oder in Mehrheitsbesitz der
Gesellschaft stehenden Unternehmen oder auf deren Rechnung oder auf Rechnung der
Gesellschaft handelnden Dritten. Sie erfassen auch die Verwendung von Aktien der
Gesellschaft, die aufgrund früherer Ermächtigungsbeschlüsse nach § 71 Abs.1 Nr.
8 AktG erworben wurden, und – mit Ausnahme von Lit. c) ff – von Aktien, die
gemäß § 71d Satz 5 AktG erworben wurden.
f) Das Bezugsrecht der Aktionäre auf diese eigenen Aktien der
Gesellschaft wird insoweit ausgeschlossen, als diese Aktien gemäß den
Ermächtigungen in Lit. c) aa, bb, cc, dd oder ee verwendet werden. Darüber
hinaus wird der Vorstand ermächtigt, bei einer Veräußerung erworbener eigener
Aktien durch Angebot an die Aktionäre den Inhabern der Schuldverschreibungen mit
Wandel– oder Optionsrechten, die von der Gesellschaft oder ihr nachgeordneten
Konzernunternehmen ausgegeben werden, ein Bezugsrecht auf die Aktien in dem
Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung des Wandel– oder Optionsrechts
zustünde; in diesem Umfang wird das Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen.