Die Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft hat bisher direkt von ihr
gehaltene Anteile an anderen Unternehmen in 100%-Tochtergesellschaften
(nachfolgend a) bis p)) eingebracht. Die nachfolgend unter q) genannte
Gesellschaft verwaltet im Wesentlichen Grundbesitz der Münchener
Rückversicherungs-Gesellschaft. Mit diesen Gesellschaften wurden
Gewinnabführungsverträge abgeschlossen.
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, diesen Gewinnabführungsverträgen
zwischen der Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft und den nachstehend
aufgeführten Gesellschaften ("Gesellschaften") zuzustimmen:
a) MR Beteiligungen 1. GmbH
Gewinnabführungsvertrag vom 19. November
2002;
b) MR Beteiligungen 2. GmbH
Gewinnabführungsvertrag vom 19. November
2002;
c) MR Beteiligungen 3. GmbH
Gewinnabführungsvertrag vom 19. November
2002;
d) MR Beteiligungen 4. GmbH
Gewinnabführungsvertrag vom 19. November
2002;
e) MR Beteiligungen 5. GmbH
Gewinnabführungsvertrag vom 19. November
2002;
f) MR Beteiligungen 6. GmbH
Gewinnabführungsvertrag vom 19. November
2002;
g) MR Beteiligungen 7. GmbH
Gewinnabführungsvertrag vom 19. November
2002;
h) MR Beteiligungen 8. GmbH
Gewinnabführungsvertrag vom 19. November
2002;
i) MR Beteiligungen 9. GmbH
Gewinnabführungsvertrag vom 19. November
2002;
j) MR Beteiligungen 10. GmbH
Gewinnabführungsvertrag vom 20. Dezember
2002;
k) MR Beteiligungen 11. GmbH
Gewinnabführungsvertrag vom 11. April
2003;
l) MR Beteiligungen 12. GmbH
Gewinnabführungsvertrag vom 19. November
2002;
m) MR Beteiligungen 13. GmbH
Gewinnabführungsvertrag vom 20. Dezember
2002;
n) MR Beteiligungen 14. GmbH
Gewinnabführungsvertrag vom 19. November
2002;
o) MR Beteiligungen 15. GmbH
Gewinnabführungsvertrag vom 19. November
2002;
p) MR Beteiligungen 16. GmbH
Gewinnabführungsvertrag vom 19. November
2002;
q) Akademie Schloss Hohenkammer GmbH
Gewinnabführungsvertrag vom 11. April
2003.
Die Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft ist alleinige Gesellschafterin
aller genannten Gesellschaften. Die Verträge enthalten im Wesentlichen folgende
Regelungen:
– Die Gesellschaften sind verpflichtet, ihren gesamten Jahresüberschuss an
die Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft abzuführen.
– Die Gesellschaften können aus ihrem Überschuss andere Gewinnrücklagen
bilden, soweit dies bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich
begründet ist.
– Die Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft ist verpflichtet, etwaige
Jahresfehlbeträge bei den Gesellschaften gemäß § 302 Aktiengesetz auszugleichen,
soweit diese nicht dadurch ausgeglichen werden, dass den anderen Gewinnrücklagen
Beträge entnommen werden, die während der Vertragsdauer in sie eingestellt
worden sind.
– Die Verträge der Gesellschaften – mit Ausnahme der unter j), k), m) und q)
genannten – gelten zunächst für eine Dauer von fünf Jahren; sie gelten erstmals
für das Geschäftsjahr 2002. Die Verträge der unter j), k), m) und q) genannten
Gesellschaften gelten zunächst für eine Dauer von fünf Jahren rückwirkend ab
1.1.2003. Alle Verträge verlängern sich jeweils um ein weiteres Jahr, falls
nicht einer der Vertragspartner mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines
Geschäftsjahres kündigt.
Folgende Unterlagen liegen zur Einsicht der Aktionäre bei der Münchener
Rückversicherungs-Gesellschaft, Königinstraße 107, 80802 München, sowie in den
Geschäftsräumen der jeweiligen Gesellschaften aus:
– jeweiliger Gewinnabführungsvertrag
– jeweiliger gemeinsamer Bericht des Vorstands der Münchener
Rückversicherungs-Gesellschaft und der Geschäftsführung der jeweiligen
Gesellschaft
– Jahresabschlüsse und Lageberichte der Münchener
Rückversicherungs-Gesellschaft für die Geschäftsjahre 2000, 2001 und 2002
– für die Akademie Schloss Hohenkammer GmbH zusätzlich:
· Jahresabschlüsse für die Geschäftsjahre 2000, 2001 und 2002
– für die Gesellschaften unter a) bis p) zusätzlich:
· jeweiliger Jahresabschluss für das jeweils bisher einzige Geschäftsjahr
2002
Auf Verlangen wird jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift
der genannten Unterlagen zugesandt. Die Unterlagen werden außerdem während der
Hauptversammlung der Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft ausliegen und sind
zusätzlich im Internet unter www.munichre.com/HV2003 abrufbar.
Teilnahme an der Hauptversammlung
An der Hauptversammlung kann jeder Aktionär – persönlich oder durch einen
Bevollmächtigten – teilnehmen, der seine Aktien bis spätestens Mittwoch, den 4.
Juni 2003 beim Vorstand der Gesellschaft anmeldet und für die angemeldeten
Aktien im Aktienregister eingetragen ist. Für die Ausübung von Teilnahme- und
Stimmrechten ist der am 4. Juni 2003 im Aktienregister verzeichnete
Aktienbestand maßgeblich. Jeder Aktionär, der diese Voraussetzungen erfüllt,
erhält eine Eintrittskarte, die zur Hauptversammlung mitzubringen ist.
Als besonderen Service bieten wir unseren Aktionären wiederum an, dass sie
sich nach Maßgabe ihrer Weisungen auch durch von der Gesellschaft benannte
Stimmrechtsvertreter in der Hauptversammlung vertreten lassen können. Die
Stimmrechtsvertreter können schriftlich mit dem den Aktionären zugesandten
Formular oder per Internet bevollmächtigt werden. Sie üben das Stimmrecht
ausschließlich auf der Grundlage der vom Aktionär erteilten Weisungen aus.
Aktionäre können ihr Stimmrecht auch durch einen Bevollmächtigten, ein
Kreditinstitut oder eine Aktionärsvereinigung ausüben lassen. In diesem Fall
haben sich die Bevollmächtigten rechtzeitig selbst anzumelden oder durch den
Aktionär anmelden zu lassen. Wenn weder ein Kreditinstitut noch eine Aktionärs
vereinigung bevollmächtigt wird, ist die Vollmacht schriftlich, per Telefax
unter der Telefaxnummer +49(89) 3891-9216 oder per Internet unter
www.munichre.com/HV2003 zu erteilen. Ist ein Kreditinstitut im Aktienregister
eingetragen, so kann dieses das Stimmrecht für Aktien, die ihm nicht gehören,
nur aufgrund einer Ermächtigung des Aktionärs ausüben.
Die Aktionäre haben wieder die Möglichkeit, Eintrittskarten per Internet zu
bestellen oder die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter über das
Internet zu bevollmächtigen (jeweils unter www.munichre.com/HV2003).
Übertragung der Hauptversammlung im Internet
Wir bieten unseren Aktionären wieder an, die gesamte Hauptversammlung live im
Internet (unter www.munichre.com/HV2003) mitzuverfolgen. Sie benötigen hierfür
jeweils ihre Aktionärsnummer und den zugehörigen Zugangscode. Diese sowie
weitere Zusatzinformationen zur Anmeldung, zur Erteilung von Vollmachten und zur
Übertragung der Hauptversammlung im Internet erhalten die im Aktienregister
verzeichneten Aktionäre per Post übersandt. Die Rede des Vorstandsvorsitzenden
kann von jedermann live im Internet (www.munichre.com/HV2003) verfolgt werden
und steht auch nach der Hauptversammlung als Aufzeichnung zur Verfügung. Eine
Aufzeichnung der gesamten Liveübertragung erfolgt nicht.
Anfragen und Anträge von Aktionären
Anfragen zur Hauptversammlung bitten wir nur an die
Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft ZA/G – Aktienregister 80791 München
(Telefax: +49 (89) 3891-9216)
oder per E-Mail an shareholder@munichre.com zu richten.
Dies ist auch die Adresse, an die Anträge und etwaige Wahlvorschläge von
Aktionären übersandt werden müssen; anderweitig adressierte Anträge bzw.
Wahlvorschläge können nicht berücksichtigt werden. Wir werden eventuelle
Gegenanträge oder Wahlvorschläge, die bis zum 27. Mai 2003, 24.00 Uhr bei uns
eingehen, im Internet unter www.munichre.com/HV2003 zugänglich machen; einen
Versand in gedruckter Form an alle Aktionäre sieht das Aktiengesetz nicht mehr
vor. Etwaige Stellungnahmen der Verwaltung werden wir ebenfalls unter der
genannten Internetadresse veröffentlichen.
München, den 30. April 2003
Der Vorstand
Zur Hauptversammlung am 11. Juni 2003
Bericht des Vorstands zu den unter Ziffer 6 und 8 der Tagesordnung genannten
Bezugsrechtsausschlüssen (§ 186 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit §§ 71 Abs. 1 Nr.
8, 221 Abs. 4 AktG)
1) Zu Ziffer 6 der Tagesordnung
Die Gesellschaft hat in den vergangenen Hauptversammlungen zum Aktienrückkauf
und zur anschließenden Veräußerung erworbener eigener Aktien ermächtigende
Beschlüsse gefasst, deren letzter bis zum 17. Januar 2004 befristet ist. Mit dem
Ihnen vorliegenden Beschlussvorschlag soll die derzeit bestehende, von der
Hauptversammlung am 17. Juli 2002 beschlossene Ermächtigung ersetzt werden. Sie
soll die Gesellschaft in die Lage versetzen, selbst oder über abhängige oder in
Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehen de Unternehmen oder über für ihre oder
deren Rechnung handelnde Dritte eigene Aktien im Umfang von bis zu 10% des
derzeitigen Grundkapitals der Gesellschaft zu erwerben.
Dabei soll die Gesellschaft neben einem Erwerb über die Börse eigene Aktien
auch durch ein öffentliches, an die Aktionäre der Gesellschaft zu richtendes
Kaufangebot oder durch die öffentliche Aufforderung zur Abgabe eines solchen
Angebots erwerben können. Die Gesellschaft soll auch die Möglichkeit erhalten,
anstelle einer Barleistung im Tauschweg andere börsen zugelassene Aktien als
Gegenleistung anzubieten, was für die Aktionäre eine attraktive Variante zum
öffentlichen Kaufangebot darstellen kann. Der Gesellschaft verschafft es
zusätzliche Handlungsoptionen, die auch im Interesse der Aktionäre optimale
Struktur für einen Aktienrückerwerb zu finden. Dabei ist ein bestimmtes
Tauschverhältnis festzulegen, das jedoch durch eine Barleistung als weitere den
angebotenen Tausch ergänzende Kaufpreiszahlung oder zur Abgeltung von
Spitzenbeträgen ergänzt werden kann.
Die von der Gesellschaft erworbenen eigenen Aktien können über die Börse oder
ein öffentliches Angebot an alle Aktionäre wieder veräußert werden. Mit dieser
Möglichkeit wird dem gesetzlichen Gleichbehandlungsgrundsatz Rechnung getragen
(§ 53a AktG).
Darüber hinaus kann die Gesellschaft unter Beschränkungen des Bezugsrechts
der Aktionäre eigene Aktien auch in entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3
Satz 4 AktG beispielsweise an institutionelle Anleger veräußern oder zur
Einführung der Aktie an ausländischen Börsen verwenden. Dies liegt im Interesse
der Gesellschaft und versetzt sie in die Lage, auf günstige Börsensituationen
schnell und flexibel zu reagieren. Dabei dürfen die Aktien nur zu einem Preis
veräußert werden, der den maßgeblichen Börsenkurs nicht wesentlich
unterschreitet. Der Vorstand wird sich dabei bemühen – unter Berücksichtigung
der aktuellen Marktgegebenheiten – einen eventuellen Abschlag auf den Börsenkurs
so niedrig wie möglich zu bemessen. Der Vorstand wird von der auf § 186 Abs. 3
Satz 4 AktG gestützten Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss bei der
Veräußerung eigener Aktien nur in der Weise Gebrauch machen, dass unter
Einbeziehung bereits bestehender Ermächtigungen zur Ausgabe von Aktien unter
Bezugsrechtsauschluss, etwa aus genehmigtem Kapital oder aufgrund einer Begebung
von Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen, die in § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG
vorgesehene Grenze von insgesamt höchstens 10% des Grundkapitals der
Gesellschaft nicht überschritten wird.
In der Ermächtigung wird der Münchener Rück ferner die Möglichkeit gegeben,
eigene Aktien zur Verfügung zu haben, um diese als Gegenleistung im Rahmen von
Unternehmenszusammenschlüssen oder beim Erwerb von Unternehmen oder
Beteiligungen daran anbieten zu können. Der internationale Wettbewerb und die
Globalisierung der Wirtschaft verlangen zunehmend diese Form der
Akquisitionsfinanzierung. Die vorgeschlagene Ermächtigung soll der Gesellschaft
den notwendigen Handlungsspielraum geben, um sich bietende Gelegenheiten zum
Erwerb von Unternehmen oder Beteiligungen daran schnell und flexibel ausnutzen
zu können. Dem trägt der vorgeschlagene Ausschluss des Bezugsrechts Rechnung.
Bei der Festlegung der Bewertungsrelationen wird der Vorstand sicherstellen,
dass die Interessen der Aktionäre angemessen gewahrt werden. In der Regel wird
er sich bei der Bemessung des Werts der als Gegenleistung hingegebenen Aktien am
Börsenkurs der Münchener-Rück-Aktie orientieren. Dabei ist eine schematische
Anknüpfung an einen Börsenkurs nicht vorgesehen, insbesondere um einmal erzielte
Verhandlungsergebnisse nicht durch Schwankungen des Börsenkurses infrage zu
stellen. Der Münchener Rück steht derzeit auch das Genehmigte Kapital 2002 für
den Erwerb von Unternehmen oder Beteiligungen daran zur Verfügung. Die
Entscheidung über die Art der Aktienbeschaffung zur Finanzierung solcher
Transaktionen trifft der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats, wobei er
sich vom Gesellschaftsinteresse leiten lässt.
Die Gesellschaft hat die Möglichkeit, Schuldverschreibungen mit Wandel- oder
Optionsrechten sowohl gegen Bar- als auch gegen Sachleistung auszugeben. Zur
Bedienung der daraus resultierenden Rechte auf den Bezug von Aktien der
Gesellschaft kann es bisweilen zweckmäßig sein, anstelle einer Kapitalerhöhung
ganz oder teilweise eigene Aktien einzusetzen. Auch dies sieht die Ermächtigung
daher vor. Das Bezugsrecht der Aktionäre wird insoweit ausgeschlossen.
Schließlich schafft die Ermächtigung die Möglichkeit, das Bezugsrecht der
Aktionäre bei einer Veräußerung eigener Aktien durch Angebot an alle Aktionäre
zugunsten der Inhaber von Schuldverschreibungen mit Options- oder
Wandlungsrechten teilweise auszuschließen. Auf diese Weise kann anstelle einer
Ermäßigung des Options- bzw. Wandlungspreises den Inhabern von Options- bzw.
Wandlungsrechten ein Bezugsrecht als Verwässerungsschutz gewährt werden.
Darüber hinaus soll die Gesellschaft in der Lage sein, Belegschaftsaktien an
Arbeitnehmer der Gesellschaft oder mit ihr verbundener Unternehmen
auszugeben.
Von den vorgenannten Verwendungsmöglichkeiten kann nicht nur hinsichtlich
solcher Aktien Gebrauch gemacht werden, die aufgrund dieses
Ermächtigungsbeschlusses erworben werden. Die Ermächtigung erfasst vielmehr auch
solche Aktien, die aufgrund von Ermächtigungsbeschlüssen früherer
Hauptversammlungen nach § 71 Abs.1 Nr. 8 AktG sowie nach § 71d Satz 5 AktG
erworben wurden. Es ist vorteilhaft und schafft weitere Flexibilität, diese
eigenen Aktien in gleicher Weise wie die aufgrund dieses
Ermächtigungsbeschlusses erworbenen verwenden zu können.
Die aufgrund dieses Ermächtigungsbeschlusses und früherer
Ermächtigungsbeschlüsse erworbenen eigenen Aktien sollen von der Gesellschaft
auch ohne erneuten Beschluss der Hauptversammlung eingezogen werden können.
Aktien, die nach § 71d Satz 5 AktG erworben werden, sollen von dieser
Ermächtigung nicht erfasst sein.
Der Vorstand wird der nächsten Hauptversammlung über eine Ausnutzung der
Ermächtigung berichten.
2 Zu Ziffer 8 der Tagesordnung:
Wir schlagen der Hauptversammlung eine neue Ermächtigung und ein neues
bedingtes Kapital zur Ausgabe von Options- oder Wandelschuldverschreibungen vor,
wobei der Ermächtigungsrahmen für Options- und/oder Wandel schuldverschreibungen
mit 3 Milliarden € unverändert bleibt, das zur Sicherung der Options- und/oder
Wandlungsrechte vorzusehende bedingte Kapital soll dagegen von 30 Millionen €
auf 100 Millionen € erhöht werden. Die bestehende und bis 17. Juli 2007
befristete Ermächtigung und das bestehende bedingte Kapital sollen aufgehoben
werden.
Eine angemessene Kapitalausstattung ist eine wesentliche Grundlage für die
Entwicklung des Unternehmens. Ein Instrument der Finanzierung sind dabei
Options- oder Wandelschuldverschreibungen, durch die dem Unternehmen zunächst
zinsgünstiges Fremdkapital zufließt. Die erzielten Wandlungs- und Optionsprämien
kommen der Gesellschaft zugute. Um der Gesellschaft weiterhin die nötige
Flexibilität bei der Kapitalbeschaffung u.a. für Investitionen zu geben,
schlagen wir eine neue Ermächtigung vor.
Es sollen Schuldverschreibungen über insgesamt bis zu 3 Milliarden € begeben
werden können. Zu deren Bedienung sollen Aktien mit einem an teiligen Betrag am
Grundkapital von insgesamt bis zu 100 Millionen € zur Verfügung stehen.
Unsere Aktionäre sollen auf die Schuldverschreibungen grundsätzlich ein
Bezugsrecht haben. Damit erhalten sie die Möglichkeit, ihr Kapital bei der
Gesellschaft anzulegen und gleichzeitig ihre Beteiligungsquote zu erhalten. Der
Vorstand soll allerdings – wie bisher – in entsprechender Anwendung von § 186
Abs. 3 Satz 4 AktG ermächtigt sein, dieses Bezugsrecht mit Zustimmung des
Aufsichtsrats auszuschließen, wenn der Ausgabepreis der Wandelanleihen ihren
Marktwert nicht wesentlich unterschreitet. Dieser Bezugsrechtsausschluss ist
notwendig, wenn eine Schuldverschreibung schnell platziert werden soll, um ein
günstiges Marktumfeld zu nutzen. Die Interessen der Aktionäre werden dadurch
gewahrt, dass die Schuldverschreibungen nicht wesentlich unter dem Marktwert
ausgegeben werden, wodurch der Wert eines Bezugsrechts praktisch gegen Null
geht. Diese Möglichkeit ist auf Schuldverschreibungen mit Rechten auf Aktien mit
einem Anteil von höchstens 10% des Grundkapitals beschränkt, und zwar bezogen
auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens und den Zeitpunkt der Ausübung der
Ermächtigung. Darauf anzurechnen sind Aktien, die unter Bezugsrechtsausschluss
in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG
ausgegeben oder veräußert wurden. Diese Anrechnung geschieht im Interesse der
Aktionäre an einer möglichst geringen Verwässerung ihrer Beteiligung.
Außerdem soll das Bezugsrecht ausgeschlossen werden, um Spitzenbeträge zu
verwerten oder ein Bezugsrecht von Inhabern vorhergehender Schuldverschreibungen
zu erfüllen. Der Ausschluss des Bezugsrechts bei Spitzenbeträgen ist sinnvoll
und üblich, weil die Kosten eines Bezugsrechtshandels bei Spitzenbeträgen in
keinem vernünftigen Verhältnis zum Gewinn für die Aktionäre stehen. Es ist auch
marktüblich, Anleihegläubigern ein Bezugsrecht auf Folgeanleihen zu geben, damit
Wandel- oder Optionsanleihen besser platzierbar sind. Zu beiden Zwecken muss das
Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen werden.
Darüber hinaus soll das Bezugsrecht ausgeschlossen werden können, um
Schuldverschreibungen gegen Sachleistungen zu begeben. Dies soll nur geschehen,
wenn der Wert der Sachleistung dem Ausgabepreis der Schuldverschreibung
entspricht und den nach anerkannten finanzmathematischen Methoden errechneten
Marktwert der Schuldverschreibungen nicht wesentlich unterschreitet. Diese
Ausgabe gegen Sachleistung soll uns insbesondere die Möglichkeit geben, auch
Schuldverschreibungen im Zusammenhang mit dem Erwerb von Unternehmen,
Unternehmensteilen oder Beteiligungen daran oder dem Erwerb von
Wirtschaftsgütern bei solchen Vorhaben einzusetzen. Die Gesellschaft will
weiterhin die Möglichkeit haben, durch solche Akquisitionen ihre
Wettbewerbsfähigkeit zu stärken und ihre Ertragskraft zu steigern. Die
Gegenleistungen dabei können oder sollen oft nicht in Geld erbracht werden.
Häufig besteht auch der Verkäufer darauf, eine Gegenleistung in anderer Form zu
erhalten. Dabei kann eine attraktive Alternative darin liegen, anstelle oder
neben Gewährung von Aktien oder von Barleistungen Schuldverschreibungen mit
einem Wandlungs- oder Optionsrecht anzubieten. Diese Möglichkeit schafft
zusätzliche Flexibilität und erhöht die Wettbewerbschancen der Gesellschaft bei
Akquisitionen. Der Vorstand wird in jedem Einzelfall sorgfältig prüfen, ob der
Erwerb und die Hingabe von Schuldverschreibungen gegen Sachleistung im Interesse
der Gesellschaft liegt. Er wird das Bezugsrecht der Aktionäre nur dann
ausschließen.
Das Wandlungs- oder Optionsrecht aus solchen Schuldverschreibungen, die gegen
Sachleistung ausgegeben wurden, kann nicht aus dem bedingten Kapital bedient
werden. Hierzu bedarf es des Rückgriffs auf eigene Aktien oder einer
Sachkapitalerhöhung. Dafür steht das Genehmigte Kapital 2002 zur Verfügung.
München, den 30. April 2003
Der Vorstand
Angaben gemäß § 128 Abs. 2 Sätze 6 bis 8 AktG:
1. Dem Aufsichtsrat der Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft gehören
folgende Vorstandsmitglieder oder Mitarbeiter von Kreditinstituten an:
Dr. jur. Albrecht Schmidt,
Vorsitzender des Aufsichtsrats der Bayerischen
Hypo- und Vereinsbank AG
2. Vorstandsmitglieder oder Mitarbeiter der Münchener
Rückversicherungs-Gesellschaft gehören den Aufsichtsräten folgender
Kreditinstitute an:
Bayerische Hypo- und Vereinsbank AG, München
3. Kreditinstitute, die an der Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft eine
nach § 21 WpHG meldepflichtige Beteiligung halten:
Bayerische Hypo- und Vereinsbank AG, München
Dresdner Bank AG,
Frankfurt
4. Kreditinstitute, die einem Konsortium angehörten, das die innerhalb eines
Zeitraums von 5 Jahren letzte Emission von Wertpapieren der Gesellschaft
übernommen hat:
Deutsche Bank AG London
UBS Limited
Bayerische Hypo- und Vereinsbank
AG
Zu Ziffer 5 der Tagesordnung:
Wahlen zum Aufsichtsrat
1. Zum Vorschlag des Aufsichtsrats, folgende Herren als Vertreter der
Aktionäre in den Aufsichtsrat zu wählen:
a) Professor Dr. rer. nat. Hubert Markl geb. 17.8.1938 in Regensburg
Studium Biologie, Chemie, Geographie
Ehemaliger Präsident der Max-Planck-Gesellschaft
Professor im Fachbereich Biologie an der Universität Konstanz
Mandate in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten:
Bayerische Motoren
Werke AG
Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von
Wirtschaftsunternehmen:
Aventis S. A., Schiltigheim
Royal Dutch Petroleum Company/Shell, Den
Haag
Durch Beschluss des Registergerichts München mit Wirkung zum 13.12.2002 zum
Mitglied des Aufsichtsrats der Münchener Rück bestellt.
b) Wolfgang Mayrhuber
geb. 22.3.1947 in Waizenkirchen, Österreich
Ingenieurstudium Maschinenbau HTL
Stellvertretender Vorsitzender des Vorstandes der Deutschen Lufthansa AG und
Vorstandsvorsitzender Passage Airlines
Mandate in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten:
Eurowings Luftverkehrs
AG
RWE Systems AG
Lufthansa CityLine GmbH* (Vorsitz)
*Konzernmandat.
Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen
Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
HEICO Corporation, Miami
Ameco Corporation, Peking*
Durch Beschluss des Registergerichts München mit Wirkung zum 13.12.2002 zum
Mitglied des Aufsichtsrats der Münchener Rück bestellt.
2. Zum Vorschlag des Aufsichtsrats, für die o.g. Herren folgende Herren als
Ersatzmitglieder zu wählen:
a) Dr. jur. Fedor Nierhaus geb. 28.3.1936 in Dortmund
Studium der Rechtswissenschaften
Ehemaliges Mitglied des Vorstands der Münchener
Rückversicherungs-Gesellschaft
Mandate in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten:
Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von
Wirtschaftsunternehmen:
b) Hans Rathnow
geb. 30.12.1934 in Berlin
Studium der Betriebswirtschaft
Ehemaliges Mitglied des Vorstands der Münchener
Rückversicherungs-Gesellschaft
Mandate in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten:
Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von
Wirtschaftsunternehmen:
*Konzernmandat.