Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, die Satzung wie folgt zu ändern:
a) Zur Anpassung der Satzung an eine erwartete Änderung des Aktiengesetzes in Bezug auf Bekanntmachungen der Gesellschaft soll in § 2 vor dem Wort "Bundesanzeiger" das Wort "elektronischen" eingefügt werden
§ 2 wird wie folgt neu gefasst:
"Die Bekanntmachungen der Gesellschaft werden im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht."
Der Vorstand wird angewiesen, die Änderung des § 2 zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden, sobald eine Änderung des Aktiengesetzes in Kraft getreten ist, die vorsieht, dass Bekanntmachungen der Gesellschaft im elektronischen Bundesanzeiger erfolgen.
b) Um die Stimmrechtsausübung der Aktionäre in der Hauptversammlung weiter zu erleichtern, sollen bei der Erteilung von Vollmachten die Möglichkeiten zur Nutzung moderner Kommunikationsmedien erweitert werden.
§ 7 wird daher wie folgt neu gefasst:
"Das Stimmrecht kann durch einen Bevollmächtigten ausgeübt werden. Die Vollmacht kann schriftlich, per Fax, elektronisch oder auf eine andere von der Gesellschaft jeweils näher zu bestimmende Weise erteilt werden. Die Einzelheiten für die Erteilung der Vollmacht werden zusammen mit der Einberufung der Hauptversammlung mitgeteilt."
c) Um von einer erwarteten Änderung des Aktiengesetzes zur Übertragung von Hauptversammlungen bereits in der nächstjährigen Hauptversammlung Gebrauch machen zu können, soll § 8 der Satzung schon jetzt entsprechend geändert werden
In § 8 wird der folgende Absatz 3 angefügt
"(3) Wenn dies in der Einladung zur Hauptversammlung angekündigt ist, kann der Versammlungsleiter die Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung in einer von ihm näher zu bestimmenden Weise zulassen."
Der Vorstand wird angewiesen, diese Satzungsänderung zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden, sobald eine Änderung des Aktiengesetzes in Kraft getreten ist, die es der Satzung gestattet zu bestimmen, dass die Hauptversammlung in Ton und Bild übertragen werden darf.
d) Der Aufsichtsrat soll in die Lage versetzt werden, Beschlüsse unter Nutzung moderner Kommunikationsmedien zu fassen. Das im vergangenen Jahr in Kraft getretene Namensaktiengesetz – NaStraG – hat die Möglichkeit zu derartigen Beschlussfassungen eröffnet.
In § 13 wird das Wort "schriftlichen" vor dem Wort "Abstimmung" gestrichen und § 13 damit wie folgt gefasst:
"Ist der Vorsitzende des Aufsichtsrats gewählt, so ist der Aufsichtsrat beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder eingeladen oder zur Abstimmung aufgefordert worden sind und entweder 10 Mitglieder, darunter der Vorsitzende, oder 15 Mitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen."
Teilnahmevoraussetzungen
An der Hauptversammlung kann jeder Aktionär – persönlich oder durch einen Bevollmächtigten – teilnehmen, der seine Aktien spätestens bis Mittwoch, den 10. Juli 2002, beim Vorstand der Gesellschaft anmeldet und für die angemeldeten Aktien im Aktienregister eingetragen ist. Für die Ausübung von Teilnahme- und Stimmrechten ist der am 10. Juli 2002 im Aktienregister verzeichnete Aktienbestand maßgeblich. Jeder Aktionär, der diese Voraussetzungen erfüllt, erhält eine Eintrittskarte, die zur Hauptversammlung mitzubringen ist.
Als besonderen Service bieten wir unseren Aktionären auch in diesem Jahr an, dass sie sich nach Maßgabe ihrer Weisungen auch durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter in der Hauptversammlung vertreten lassen können. Die Stimmrechtsvertreter können schriftlich mit dem den Aktionären zugesandten Formular oder per Internet bevollmächtigt werden. Sie üben das Stimmrecht ausschließlich auf der Grundlage der vom Aktionär erteilten Weisungen aus.
Aktionäre können ihr Stimmrecht auch durch einen schriftlich Bevollmächtigten, ein Kreditinstitut oder eine Aktionärsvereinigung ausüben lassen. In diesem Fall haben sich die Bevollmächtigten rechtzeitig selbst anzumelden oder durch den Aktionär anmelden zu lassen. Ist ein Kreditinstitut im Aktienregister eingetragen, so kann dieses das Stimmrecht für Aktien, die ihm nicht gehören, nur aufgrund einer Ermächtigung des Aktionärs ausüben.
Aktionäre haben wieder die Möglichkeit, Eintrittskartenbestellungen oder die Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter über das Internet (www.munichre.com/HV2002) vorzunehmen. Wir bieten unseren Aktionären darüber hinaus auch an, die gesamte Hauptversammlung live im Internet (www.munichre.com/HV2002) mitzuverfolgen. Sie benötigen hierfür jeweils ihre Aktionärsnummer und den zugehörigen Zugangscode. Diese sowie weitere Zusatzinformationen zur Anmeldung, zur Erteilung von Vollmachten und zur Übertragung der Hauptversammlung im Internet erhalten die im Aktienregister verzeichneten Aktionäre per Post übersandt.
Anfragen oder Anträge von Aktionären zur Hauptversammlung bitten wir nur an die
Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft
ZA/G – Aktienregister
80791 München
Telefax: +49 (89) 38 91-92 16
oder per E-Mail an
shareholder@munichre.com
zu richten.
München, den 6. Juni 2002
Der Vorstand
Zur Hauptversammlung am 17. Juli 2002
Bericht des Vorstands zu den unter Ziffer 6, 7 und 8 der Tagesordnung genannten Bezugsrechtsausschlüssen (§ 186 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit §§ 71 Abs. 1 Nr. 8, 203 Abs. 2 Satz 2, 221 Abs. 4 Satz 2 AktG)
1) Zu Ziffer 6 der Tagesordnung:
Die Gesellschaft hat in den vergangenen Hauptversammlungen zum Aktienrückkauf und zur anschließenden Veräußerung erworbener eigener Aktien ermächtigende Beschlüsse gefasst, deren letzter bis zum 18. Januar 2003 befristet ist. Mit dem vorliegenden Beschlussvorschlag soll die derzeit bestehende, von der Hauptversammlung am 18. Juli 2001 beschlossene Ermächtigung ersetzt werden. Sie soll die Gesellschaft in die Lage versetzen, selbst oder über abhängige oder im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehende Unternehmen oder über für ihre oder deren Rechnung handelnde Dritte eigene Aktien im Umfang von bis zu 10 % des derzeitigen Grundkapitals der Gesellschaft zu erwerben.
Dabei soll die Gesellschaft anstelle einer Barleistung auch im Tauschweg andere börsenzugelassene Aktien als Gegenleistung anbieten können, was für die Aktionäre eine attraktive Variante zum öffentlichen Kaufangebot darstellen kann. Der Gesellschaft verschafft es zusätzliche Handlungsoptionen, die auch im Interesse der Aktionäre optimale Struktur für einen Aktienrückerwerb zu finden. Dabei ist ein bestimmtes Tauschverhältnis festzulegen, das jedoch durch eine Barleistung als weitere den angebotenen Tausch ergänzende Kaufpreiszahlung oder zur Abgeltung von Spitzenbeträgen ergänzt werden kann.
Die von der Gesellschaft erworbenen eigenen Aktien können über die Börse oder ein öffentliches Angebot an alle Aktionäre wieder veräußert werden. Mit dieser Möglichkeit wird dem gesetzlichen Gleichbehandlungsgrundsatz Rechnung getragen (§ 53 a AktG).
Darüber hinaus kann die Gesellschaft unter Beschränkungen des Bezugsrechts der Aktionäre eigene Aktien auch in entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG beispielsweise an institutionelle Anleger veräußern oder zur Einführung der Aktie an ausländischen Börsen verwenden. Dies liegt im Interesse der Gesellschaft und versetzt sie in die Lage, auf günstige Börsensituationen schnell und flexibel zu reagieren. Dabei dürfen die Aktien nur zu einem Preis veräußert werden, der den maßgeblichen Börsenkurs nicht wesentlich unterschreitet. Der Vorstand wird sich dabei bemühen – unter Berücksichtigung der aktuellen Marktgegebenheiten – einen eventuellen Abschlag auf den Börsenkurs so niedrig wie möglich zu bemessen. Der Vorstand wird von der auf § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG gestützten Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss bei der Veräußerung eigener Aktien nur in der Weise Gebrauch machen, dass unter Einbeziehung bereits bestehender Ermächtigungen zur Ausgabe von Aktien unter Bezugsrechtsausschluss, etwa aus genehmigtem Kapital oder aufgrund einer Begebung von Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen, die in § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG vorgesehene Grenze von insgesamt höchstens 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft nicht überschritten wird.
In der Ermächtigung wird der Gesellschaft ferner die Möglichkeit gegeben, eigene Aktien zur Verfügung zu haben, um diese als Gegenleistung im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder beim Erwerb von Unternehmen oder Beteiligungen daran anbieten zu können. Der internationale Wettbewerb und die Globalisierung der Wirtschaft verlangen zunehmend diese Form der Akquisitionsfinanzierung. Die vorgeschlagene Ermächtigung soll der Gesellschaft den notwendigen Handlungsspielraum geben, um sich bietende Gelegenheiten zum Erwerb von Unternehmen oder Beteiligungen daran schnell und flexibel ausnutzen zu können. Dem trägt der vorgeschlagene Ausschluss des Bezugsrechts Rechnung. Bei der Festlegung der Bewertungsrelationen wird der Vorstand sicherstellen, dass die Interessen der Aktionäre angemessen gewahrt werden. In der Regel wird er sich bei der Bemessung des Werts der als Gegenleistung hingegebenen Aktien am Börsenkurs der Münchener-Rück-Aktie orientieren. Dabei ist eine schematische Anknüpfung an einen Börsenkurs nicht vorgesehen, insbesondere um einmal erzielte Verhandlungsergebnisse nicht durch Schwankungen des Börsenkurses infrage zu stellen. Der Gesellschaft steht derzeit auch das Genehmigte Kapital III (nach Beschlussfassung zu Tagesordnungspunkt 7 und dessen Eintragung in das Handelsregister künftig das Genehmigte Kapital 2002) für den Erwerb von Unternehmen oder Beteiligungen daran zur Verfügung. Die Entscheidung über die Art der Aktienbeschaffung zur Finanzierung solcher Transaktionen trifft der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats, wobei er sich vom Gesellschaftsinteresse leiten lässt.
Nach Beschlussfassung zu Tagesordnungspunkt 8 und dessen Eintragung in das Handelsregister wird die Gesellschaft die Möglichkeit haben, Schuldverschreibungen mit Wandel- oder Optionsrechten sowohl gegen Bar- als auch gegen Sachleistung auszugeben. Zur Bedienung der daraus resultierenden Rechte auf den Bezug von Aktien der Gesellschaft kann es bisweilen zweckmäßig sein, anstelle einer Kapitalerhöhung ganz oder teilweise eigene Aktien einzusetzen. Auch dies sieht die Ermächtigung daher vor. Das Bezugsrecht der Aktionäre wird insoweit ausgeschlossen.
Schließlich schafft die Ermächtigung die Möglichkeit, das Bezugsrecht der Aktionäre bei einer Veräußerung eigener Aktien durch Angebot an alle Aktionäre zugunsten der Inhaber von Schuldverschreibungen mit Options- oder Wandlungsrechten teilweise auszuschließen. Auf diese Weise kann anstelle einer Ermäßigung des Options- bzw. Wandlungspreises den Inhabern von Options- bzw. Wandlungsrechten ein Bezugsrecht als Verwässerungsschutz gewährt werden.
Von den vorgenannten Verwendungsmöglichkeiten kann nicht nur hinsichtlich solcher Aktien Gebrauch gemacht werden, die aufgrund dieses Ermächtigungsbeschlusses erworben werden. Die Ermächtigung erfasst vielmehr auch solche Aktien, die aufgrund von Ermächtigungsbeschlüssen früherer Hauptversammlungen nach § 71 Abs.1 Nr 8 AktG sowie nach § 71 d Satz 5 AktG erworben wurden. Es ist vorteilhaft und schafft weitere Flexibilität, diese eigenen Aktien in gleicher Weise wie die aufgrund dieses Ermächtigungsbeschlusses erworbenen verwenden zu können.
Die aufgrund dieses Ermächtigungsbeschlusses und früherer Ermächtigungsbeschlüsse erworbenen eigenen Aktien sollen von der Gesellschaft auch ohne erneuten Beschluss der Hauptversammlung eingezogen werden können. Aktien, die nach § 71 d Satz 5 AktG erworben werden, sollen von dieser Ermächtigung nicht erfasst sein.
Der Vorstand wird der nächsten Hauptversammlung über eine Ausnutzung der Ermächtigung berichten.
2) Zu Ziffer 7 der Tagesordnung:
Der Hauptversammlung wird ein neues genehmigtes Kapital (Genehmigtes Kapital 2002) über insgesamt bis zu 220 Millionen € vorgeschlagen, das die derzeit bestehenden und bis 19. Juli 2005 (Genehmigtes Kapital I) sowie bis 5. November 2003 (Genehmigtes Kapital II und III) befristeten genehmigten Kapitalien zusammenfasst. Dabei bleibt die Höhe des Genehmigten Kapitals 2002 noch unter dem Betrag der bisherigen Genehmigten Kapitalien I, II und III von zusammengenommen 222.258.376,24 €. Im Interesse der Flexibilität soll das neue Genehmigte Kapital 2002 sowohl für Bar- als auch für Sachkapitalerhöhungen zur Verfügung stehen.
Bei der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2002 durch Barkapitalerhöhungen haben die Aktionäre grundsätzlich ein Bezugsrecht.
Dieses Bezugsrecht soll mit Zustimmung des Aufsichtsrats zunächst dann ausgeschlossen werden können, wenn die Aktien gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zu einem Betrag ausgegeben werden, der den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet, und wenn der auf die ausgegebenen Aktien insgesamt entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals 45 Millionen € nicht übersteigt. Der Betrag von 45 Millionen € bleibt unterhalb der in § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG festgelegten Grenze von 10 % des Grundkapitals. Die Ermächtigung versetzt die Gesellschaft in die Lage, auch sehr kurzfristig einen eventuellen Kapitalbedarf zu decken, um Marktchancen in verschiedenen Geschäftsfeldern schnell und flexibel zu nutzen. Der Ausschluss des Bezugsrechts ermöglicht ein sehr schnelles Agieren und eine Platzierung nahe am Börsenkurs, d. h. ohne den bei Bezugsemissionen üblichen Abschlag. Weder zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ermächtigung noch im Zeitpunkt ihrer Ausübung darf diese Kapitalerhöhung 10 % des bestehenden Grundkapitals übersteigen. Auf diese 10 % sind diejenigen Aktien anzurechnen, die unter Bezugsrechtsausschluss in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert wurden. Mit dieser Begrenzung wird dem Bedürfnis der Aktionäre nach Verwässerungsschutz für ihren Anteilsbesitz Rechnung getragen. Da die neuen Aktien nahe am Börsenkurs platziert werden, kann jeder Aktionär zur Aufrechterhaltung seiner Beteiligungsquote Aktien zu annähernd gleichen Bedingungen am Markt erwerben.
Darüber hinaus soll das Bezugsrecht ausgeschlossen werden können, soweit es erforderlich ist, um den Inhabern oder Gläubigern von Schuldverschreibungen ein Bezugsrecht auf neue Aktien zu geben, wenn dies die Bedingungen der jeweiligen Schuldverschreibung vorsehen. Solche Schuldverschreibungen haben zur erleichterten Platzierung am Kapitalmarkt einen Verwässerungsschutz, der vorsieht, dass den Inhabern oder Gläubigern bei nachfolgenden Aktienemissionen ein Bezugsrecht auf neue Aktien eingeräumt werden kann, wie es Aktionären zusteht. Sie werden damit so gestellt, als seien sie bereits Aktionäre. Um die Schuldverschreibungen mit einem solchen Verwässerungsschutz ausstatten zu können, muss das Bezugsrecht der Aktionäre auf diese Aktien ausgeschlossen werden. Dies dient der erleichterten Platzierung der Schuldverschreibungen und damit den Interessen der Aktionäre an einer optimalen Finanzstruktur der Gesellschaft.
Das Bezugsrecht soll außerdem für Spitzenbeträge ausgeschlossen werden können. Damit soll die Abwicklung einer Emission mit einem grundsätzlichen Bezugsrecht der Aktionäre erleichtert werden. Solche Spitzenbeträge können sich aus dem jeweiligen Emissionsvolumen und der Darstellung eines praktikablen Bezugsverhältnisses ergeben. Ihr Wert je Aktionär ist in der Regel gering, der Aufwand für die Emission ohne einen solchen Ausschluss deutlich höher. Der Ausschluss dient daher der Praktikabilität und der erleichterten Durchführung einer Emission.
Das Bezugsrecht soll auch bei Sachkapitalerhöhungen ausgeschlossen werden können. Wir wollen auch weiterhin Unternehmen, Unternehmensteile, Beteiligungen oder mit einem solchen Vorhaben im Zusammenhang stehende Wirtschaftsgüter erwerben können, um unsere Wettbewerbsfähigkeit zu stärken und unsere Ertragskraft und den Unternehmenswert zu steigern. Dabei zeigt sich, dass bei solchen Vorhaben immer größere Einheiten betroffen sind. Vielfach müssen hier sehr hohe Gegenleistungen gezahlt werden. Diese sollen oder können – auch unter dem Gesichtspunkt einer optimalen Finanzstruktur – oft nicht mehr in Geld erbracht werden. Häufig bestehen auch die Verkäufer darauf, als Gegenleistung Aktien zu erwerben, da dies für sie günstiger sein kann. Die Möglichkeit, eigene Aktien als Akquisitionswährung einzusetzen, gibt der Gesellschaft damit den notwendigen Spielraum, solche sich bietenden Akquisitionsgelegenheiten schnell und flexibel auszunutzen. Sie versetzt sie in die Lage, auch größere Einheiten gegen Überlassung von Aktien zu erwerben. Auch für Wirtschaftsgüter sollte die Möglichkeit bestehen, sie unter Umständen gegen Aktien zu erwerben. Für beides muss das Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen werden können. Da eine solche Akquisition kurzfristig erfolgen muss, kann sie in der Regel nicht von der nur einmal jährlich stattfindenden Hauptversammlung beschlossen werden. Es bedarf eines genehmigten Kapitals, auf das der Vorstand – mit Zustimmung des Aufsichtsrats – schnell zugreifen kann. Dafür wollen wir auch das vorgeschlagene genehmigte Kapital verwenden können. Die Höhe des neuen genehmigten Kapitals soll dabei sicherstellen, dass auch größere Akquisitionen, sei es gegen Barleistung, sei es gegen Aktien, finanziert werden können.
3) Zu Ziffer 8 der Tagesordnung:
Wir schlagen der Hauptversammlung eine neue Ermächtigung und ein neues bedingtes Kapital zur Ausgabe von Options- oder Wandelschuldverschreibungen vor; die bestehende und bis 5. November 2003 befristete Ermächtigung und das bestehende bedingte Kapital sollen aufgehoben werden.
Eine angemessene Kapitalausstattung ist eine wesentliche Grundlage für die Entwicklung des Unternehmens. Ein Instrument der Finanzierung sind dabei Options- oder Wandelschuldverschreibungen, durch die dem Unternehmen zunächst zinsgünstiges Fremdkapital zufließt. Die erzielten Wandlungs- und Optionsprämien kommen der Gesellschaft zugute. Um der Gesellschaft weiterhin die nötige Flexibilität bei der Kapitalbeschaffung u. a. für Investitionen zu geben, schlagen wir eine neue Ermächtigung vor.
Es sollen Schuldverschreibungen über insgesamt bis zu 3 Milliarden € begeben werden können. Zu deren Bedienung sollen Aktien mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von insgesamt bis zu 30 Millionen € zur Verfügung stehen.
Unsere Aktionäre sollen auf die Schuldverschreibungen grundsätzlich ein Bezugsrecht haben. Damit erhalten sie die Möglichkeit, ihr Kapital bei der Gesellschaft anzulegen und gleichzeitig ihre Beteiligungsquote zu erhalten. Der Vorstand soll allerdings – wie bisher – in entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ermächtigt sein, dieses Bezugsrecht mit Zustimmung des Aufsichtsrats auszuschließen, wenn der Ausgabepreis der Wandelanleihen ihren Marktwert nicht wesentlich unterschreitet. Dieser Bezugsrechtsausschluss ist notwendig, wenn eine Schuldverschreibung schnell platziert werden soll, um ein günstiges Marktumfeld zu nutzen. Die Interessen der Aktionäre werden dadurch gewahrt, dass die Schuldverschreibungen nicht wesentlich unter dem Marktwert ausgegeben werden, wodurch der Wert eines Bezugsrechts praktisch gegen null geht. Diese Möglichkeit ist auf Schuldverschreibungen mit Rechten auf Aktien mit einem Anteil von höchstens 10 % des Grundkapitals beschränkt; und zwar bezogen auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens und den Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung. Darauf anzurechnen sind Aktien, die unter Bezugsrechtsausschluss in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert wurden. Diese Anrechnung geschieht im Interesse der Aktionäre an einer möglichst geringen Verwässerung ihrer Beteiligung.
Außerdem soll das Bezugsrecht ausgeschlossen werden, um Spitzenbeträge zu verwerten oder ein Bezugsrecht von Inhabern vorhergehender Schuldverschreibungen zu erfüllen. Der Ausschluss des Bezugsrechts bei Spitzenbeträgen ist sinnvoll und üblich, weil die Kosten eines Bezugsrechtshandels bei Spitzenbeträgen in keinem vernünftigen Verhältnis zum Gewinn für die Aktionäre stehen. Es ist auch marktüblich, Anleihegläubigern ein Bezugsrecht auf Folgeanleihen zu geben, damit Wandel- oder Optionsanleihen besser platzierbar sind. Zu beiden Zwecken muss das Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen werden.
Darüber hinaus soll das Bezugsrecht ausgeschlossen werden können, um Schuldverschreibungen gegen Sachleistungen zu begeben. Dies soll nur geschehen können, wenn der Wert der Sachleistung dem Ausgabepreis der Schuldverschreibung entspricht und den nach anerkannten finanzmathematischen Methoden errechneten Marktwert der Schuldverschreibungen nicht wesentlich unterschreitet. Diese Ausgabe gegen Sachleistung soll uns insbesondere die Möglichkeit geben, auch Schuldverschreibungen im Zusammenhang mit dem Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen daran oder dem Erwerb von Wirtschaftsgütern bei solchen Vorhaben einzusetzen. Die Gesellschaft will weiterhin die Möglichkeit haben, durch solche Akquisitionen ihre Wettbewerbsfähigkeit zu stärken und ihre Ertragskraft zu steigern. Die Gegenleistungen dabei können oder sollen oft nicht in Geld erbracht werden. Häufig besteht auch der Verkäufer darauf, eine Gegenleistung in anderer Form zu erhalten. Dabei kann eine attraktive Alternative darin liegen, anstelle oder neben Gewährung von Aktien oder von Barleistungen Schuldverschreibungen mit einem Wandlungs- oder Optionsrecht anzubieten. Diese Möglichkeit schafft zusätzliche Flexibilität und erhöht die Wettbewerbschancen der Gesellschaft bei Akquisitionen. Der Vorstand wird in jedem Einzelfall sorgfältig prüfen, ob der Erwerb und die Hingabe von Schuldverschreibungen gegen Sachleistung im Interesse der Gesellschaft liegt. Er wird das Bezugsrecht der Aktionäre nur dann ausschließen.
Das Wandlungs- oder Optionsrecht aus solchen Schuldverschreibungen, die gegen Sachleistung ausgegeben wurden, kann nicht aus dem bedingten Kapital bedient werden. Hierzu bedarf es des Rückgriffs auf eigene Aktien oder einer Sachkapitalerhöhung. Dafür steht – bei Beschluss der Hauptversammlung – das neu vorgeschlagene genehmigte Kapital zur Verfügung.
München, den 6. Juni 2002
Der Vorstand
Zu Ziffer 5 der Tagesordnung:
Wahlen zum Aufsichtsrat
1. Zum Vorschlag des Aufsichtsrats, folgende Herren als Vertreter der Aktionäre in den Aufsichtsrat zu wählen:
a) Professor Karel Van Miert
geb. 17.1.1942 in Oud-Turnhout, Belgien
Lizenziat in Diplomatischen Wissenschaften (Gent)
Postgraduierte Ausbildung am Europäischen Hochschulzentrum Nancy
Präsident der Universität Nyenrode
Mandate in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten:
Fraport AG
RWE AG
Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
Agfa-Gevaert NV, Mortsel
Anglo American plc, London
De Persgroep, Asse
DHV Holding BV, Amersfoort
Royal Philips Electronics NV, Amsterdam
Wolters Kluwer NV, Amsterdam
b) Dr. e. h. Dipl.-Ing. Bernd Pischetsrieder
geb. 15.2.1948 in München
Studium der Fachrichtung Maschinenbau
Vorsitzender des Vorstands der Volkswagen AG
Mandate in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten:
METRO AG
Audi AG (Vorsitz)*
Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
Rolls-Royce and Bentley Motor Cars Ltd., Crewe*
Tetra Laval Group, Pully
SEAT, S.A., Barcelona (Vorsitz)*
Durch Beschluss des Registergerichts München mit Wirkung zum 17.4.2002 zum Mitglied des Aufsichtsrats der Münchener Rück bestellt.
2. Zum Vorschlag des Aufsichtsrats, für die o. g. Herren folgende Herren als Ersatzmitglieder zu wählen:
a) Dr. jur. Fedor Nierhaus
geb. 28.3.1936 in Dortmund
Studium der Rechtswissenschaften
Ehemaliges Mitglied des Vorstands der Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft
Mandate in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten:
Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
b) Hans Rathnow
geb. 30.12.1934 in Berlin
Studium der Betriebswirtschaft
Ehemaliges Mitglied des Vorstands der Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft
Mandate in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten:
Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
*Konzernmandat.
Angaben gemäß § 128 Abs. 2 Satz 6 bis 8 AktG:
1. Dem Aufsichtsrat der Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft gehören folgende Vorstandsmitglieder oder Mitarbeiter von
Kreditinstituten an:
Dr. jur. Rolf-E. Breuer,
Vorsitzender des Aufsichtsrats der
Deutschen Bank AG
Dr. jur. Albrecht Schmidt,
Sprecher des Vorstands der
Bayerischen Hypo- und Vereinsbank AG
2. Vorstandsmitglieder oder Mitarbeiter der Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft gehören den Aufsichtsräten folgender Kreditinstitute an:
Dresdner Bank AG, Frankfurt a. M.
3. Kreditinstitute, die an der Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft eine nach § 21 WpHG meldepflichtige Beteiligung halten:
Bayerische Hypo- und Vereinsbank AG, München
Dresdner Bank AG, Frankfurt a. M.
4. Kreditinstitute, die einem Konsortium angehörten, das die innerhalb eines Zeitraums von 5 Jahren letzte Emission von Wertpapieren der Gesellschaft übernommen hat:
Deutsche Bank AG, Frankfurt a. M.
J. P. Morgan AG, Frankfurt a. M.